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Neuste Beiträge
  • 80 Mitarbeiter und laufende Projekte werden übernommen
  • Weiterentwicklung im Segment Industriebau & Logistik
 Bremen/Saarbrücken, 02. August 2023. Die ZECH Bau SE hat am gestrigen Dienstag  den Geschäftsbetrieb der Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co KG im Rahmen eines Asset-Deals erworben

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 15a InsO nur für juristische Personen, also nicht für natürliche Personen, Verbraucher und Personengesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist

Die aktuelle Gesetzgebung in Deutschland enthält keine explizite Regelung hinsichtlich der Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir neben unserem Standort in Saarbrücken eine neue Niederlassung unserer Rechtsanwaltskanzlei in Pirmasens eröffnen. Unsere Kanzlei ist bekannt für ihre fachliche Kompetenz, langjährige Erfahrung und persönliche Betreuung.

Die Arbeitswelt ist ständig im Wandel. Daher ist es wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht kennen.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Anwaltskanzlei nun auch in Pirmasens tätig ist und Ihnen bei all Ihren arbeitsrechtlichen Anliegen zur Seite steht.

Oft stellt sich bei einer Kündigung die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat.

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verdienstausfall infolge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

1.) Was ist eine Änderungskündigung?

Die Änderungskündigung bezweckt eine Umgestaltung der Konditionen des Arbeitsvertrags und zielt nicht darauf ab, anders als der Wortlaut vorgibt, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

In Deutschland werden die Rechtsformen von Gesellschaften grundsätzlich in drei Kategorien unterschieden. Neben den Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, UG) und den Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) gibt es die Einzelunternehmer, zu denen die Selbständigen gezählt werden.

Wir stellen uns vor

Marc Herbert - Fachanwalt für Insolvenzrecht - Saarbrücken

Marc Herbert

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht

Daniel Benoit - Herbert Rechtsanwälte Saarbrücken

Daniel Benoit

Rechtsanwalt

Kai Hartmann - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Saarbrücken

Kai Hartmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Alle Beiträge

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Insolvenzantrags- pflicht - Aussetzung der Insolvenzantrags- pflicht endet teilweise ab dem 30.09.2020

Juli 30, 2020
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Beantragung der Überbrückungs- hilfe II zur Bewältigung der Corona- Krise

November 11, 2020
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Soll ich eine Reise in ein Corona-Risikogebiet antreten?

August 20, 2020
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Herzlich Willkommen in unserem Team, Frau RAin Siriu und Herr RA Rehm

Juli 30, 2020
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Saarland setzt die verschärften Fahrverbotsregeln des neuen Bußgeldkatalogs für Temposünder vorerst aus!

Juli 06, 2020
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Wir gratulieren unserem Kollegen Kai Hartmann zu dem neu erworbenen Titel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht!

Juli 02, 2020
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Wir bedanken uns herzlichst beim akw - arbeitskreis wirtschaft für den tollen Beitrag!

Juni 30, 2020

Uneinigkeit der Gerichte: Wann leert der Durchschnitts-bürger seinen Briefkasten?

Mai 25, 2020

Geld zurückerhalten bei Reise-Absage

April 16, 2020

Achtung: Privat Kredite widerrufbar

April 03, 2020

Covid 19: Beschluss für Vermieter und Mieter

März 27, 2020

Umzug HERBERT Rechtsanwälte

November 04, 2019

Eindrücke von unsere Neueröffnung

März 09, 2020

RA Marc Herbert wird Generalbevoll- mächtigter bei Josef Konz GmbH

April 05, 2022

EU – Whistleblower – Richtlinie und das Hinweisgeber-schutzGesetz

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Marc Herbert

Wir stellen uns vor

RA Marc Herbert, geb. 1974, legte nach dem Jurastudium in Saarbrücken beide Staatsexamina ab. Im Oktober 2000 erhielt er die Zulassung zur Anwaltschaft und war bis zur Gründung der Kanzlei HERBERT Rechtsanwälte im Juli 2014 Sozius einer namhaften Wirtschaftskanzlei.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht widmet Marc Herbert sein Hauptaugenmerk sanierungs- und insolvenzgesellschaftlichen Fragestellungen.

Dazu gehört auch die Übernahme von Strafverteidigungen insbesondere mit dem Vorwurf einer im Zusammenhang mit Insolvenzen begangenen Straftat. Im Rahmen seiner Tätigkeit im Insolvenzrecht wird er regelmäßig durch das Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter bestellt.

Darüber hinaus ist er aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung in der Juristenausbildung im Bereich des Strafrechts auch ein Kenner dieses Rechtsgebiets. Zudem hielt er Vorlesungen in Wirtschaftstrafrecht an der Universität Kaiserslautern.

Daniel Benoit

Wir stellen uns vor

Daniel Benoit, geb. 1989, legte das 1. juristische Staatsexamen an der Universität des Saarlandes mit dem Schwerpunkt Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht ab. Sein 2. juristisches Staatsexamen legte er im OLG Bezirk Zweibrücken in Rheinland-Pfalz ab.

Herr Benoit ist seit 2019 Rechtsanwalt in der hiesigen Kanzlei und hauptsächlich im zivilrechtlichen Bereich tätig und hat den Fachanwaltslehrgang im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht besucht.

Kai Hartmann

Wir stellen uns vor

Kai Hartmann, geb. 1986, legte nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes beide Staatsexamina in Saarbrücken ab. Er erhielt im Juni 2016 die Zulassung zur Anwaltschaft und war seit der Zulassung bis Juli 2017 in einer namhaften Wirtschaftskanzlei in Saarlouis tätig. Seit August 2017 ist er in der Kanzlei HERBERT Rechtsanwälte als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt.

Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bearbeitet Rechtsanwalt Hartmann vor allem Mandate im zivilen Bau- und Werkvertragsrecht.

Neben seinem weiteren Interessenschwerpunkt im Medizinrecht steht Rechtsanwalt Hartmann unseren Mandanten im gesamten zivilrechtlichen Bereich beratend und forensisch zur Seite.

Mitgliedschaften
Mitglied im Saarländischen Anwaltverein

Fortbildungen:

2020

  • Allgemein anerkannte Regeln der Technik und mangelhafte Bauleistung & Praxisrelevante Aspekte des selbstständigen Beweisverfahrens in Bausachen

2019

  • Fachanwaltslehrgang Medizinrecht
  • Ausgewählte Aspekte des privaten
    Baumangelrechts und des (Bau-) Prozessrechts
  • Brandschutzrecht für Rechts- und Fachanwälte im Baubereich
  • Aktuelles zu den Mängelrechten und zu prozessualen Fragen im Bau- und Architektenrecht

2018

  • Fachanwaltslehrgang Bau- und Architektenrecht

2017

  • Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

2014

  • Zertifikat „Patent- und Innovationsschutz“ der Universität des Saarlandes

UPDATE Insolvenzantragspflicht - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet teilweise ab dem 30.09.2020

COVID-19 hat das alltägliche Leben seit März stark verändert.
Insbesondere die Wirtschaft hat nach wie vor mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu kämpfen.
Die Bundesregierung hatte im April daher eine Gesetzesänderung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) erlassen, um Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie zu unterstützen.

Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Insolvenzordnung wurde bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Der Koalitionsausschluss hat am 25.08.2020 nun mehr beschlossen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur teilweise fortgesetzt wird.
Die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung wird vorläufig weiterhin bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.

Aber Achtung: Das bedeutet, dass ab dem 01.10.2020 die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit wieder gültig ist.
Unternehmen drohen somit ab Oktober zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen, wenn der Insolvenzantrag ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig gestellt wird.
Ab Oktober gilt wieder die gesetzliche Frist von drei Wochen.

Beantragung der Überbrückungshilfe II zur Bewältigung der Corona- Krise

Nach der Überbrückungshilfe I besteht nun die Möglichkeit, eine zweite Hilfe, nämlich die Überbrückungshilfe II, zu beantragen.
Einen Antrag einzureichen ist in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2020 möglich. Die Antragsfrist endet somit am 31.12.2020.

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständige Unternehmen, Selbstständige und gemeinnützige Organisationen zur Hilfe von Umsatzrückgängen während der Corona-Krise.

Einen Antrag stellen kann man ausschließlich über die Steuerberatung, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende, sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte. Dabei werden die dafür anfallenden Kosten anteilig erstattet.

Um einen Antrag einreichen zu können, müssen zunächst Angaben zum Antragsteller, zum Umsatzeinbruch und zur Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten gemacht werden. Hierbei verläuft die komplette Antragstellung ausschließlich digital, der Dienstleister hat dabei jederzeit Zugriff auf Ihren Bearbeitungsstand. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der einzelnen Bundesländer, im Saarland also das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

Erstattet wird Ihnen bei der Überbrückungshilfe 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent, 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent, sowie 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent. Die Personalkosten werden mit einer diesmal 20-prozentigen Pauschale rückerstattet, dies entspricht 10 Prozent mehr als bei der Überbrückungshilfe I. Bei der Schlussabrechnung sind außerdem künftig Nachzahlungen und Rückforderungen möglich. Außerdem erfolgt eine ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 EUR beziehungsweise 15.000 EUR.

Das Gesamtvolumen, das der Bund den unterstützungsbedürftigen Unternehmen zur Verfügung stellt, beträgt 24,6 Milliarden Euro.

Sprechen Sie uns an! Wir helfen gerne bei der Antragstellung für die Corona- Überbrückungshilfe.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://corona.saarland.de/…/uebe…/ueberbrueckungshilfe.html

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, Ihr Ansprechpartner für Überbrückungshilfe:

Christopher Mondt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Christopher Mondt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Saarbrücken

Ihr Ansprechpartner:

Christopher Mondt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Soll ich eine Reise in ein Corona-Risikogebiet antreten?

Vorher gilt es, auch die spezielle arbeitsrechtliche Situation zu berücksichtigen!

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nach dem geplanten Reiseziel fragen. In Corona-Zeiten gilt hier jedoch etwas anderes. Da zurzeit die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besonders hohen Stellenwert besitzt, ist die Frage nach dem Reiseziel ausnahmsweise zulässig. Der Arbeitgeber darf die Reise jedoch nicht verbieten.

Nach der Reise in ein von der RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Reiseziel muss der Arbeitnehmer ohne negativen Corona-Test 14 Tage in Quarantäne. Daher stellt sich zwingend die Frage, ob für diese Zeit Lohn gezahlt wird. Grundsätzlich gilt „ohne Arbeit keinen Lohn“. Ausnahmsweise besteht trotzdem einen Anspruch auf Lohnzahlung nach § 616 BGB bei vorübergehender Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung oder einen Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsausfall nicht selbst verschuldet hat. Ist dem Arbeitnehmer also vor Reiseantritt bekannt, dass es sich bei dem Reiseziel um ein Risikogebiet handelt und er tritt die Reise trotzdem an, liegt Verschulden vor und er hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung während der Quarantäne. Anders ist es, wenn erst während der Reise das Reiseziel zum Risikogebiet erklärt wird. In diesem Fall trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden und der Anspruch auf Lohnzahlung besteht weiter fort.

Sollte es sich bei der Reise in ein Risikogebiet um eine zwingende Dienstreise handeln, so besteht auch hier der Vergütungsanspruch während der Quarantäne fort, da kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt.

In dieser besonderen Zeit treffen den Arbeitgeber aber ebenfalls besondere Pflichten. Immer zu beachten ist die Fürsorgepflicht, sodass bei einer Abwägung der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer hoch zu bewerten ist. Zudem sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf die möglichen Folgen von Reisen hinweisen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser zu beteiligen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Christopher Mondt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Saarbrücken

Ihr Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fallgestaltungen:

Christopher Mondt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Saarland setzt die verschärften Fahrverbotsregeln des neuen Bußgeldkatalogs für Temposünder vorerst aus!

Autofahrer im Saarland können aufatmen – Das Saarland setzt die verschärften Fahrverbotsregeln des neuen Bußgeldkatalogs für Temposünder vorerst aus!

Am 28.April 2020 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten, welcher wesentlich höhere Bußgelder und Fahrverbote für Falschparker, Raser und andere Verkehrssünder vorsieht. So droht der neue Bußgeldkatalog u.a. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts den Verlust des Führerscheins für einen Monat an. Zuvor kam es erst bei einer Überschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts zu einem derartigen Fahrverbot.

Wegen rechtlicher Unsicherheiten hinsichtlich dieser neuen Regelung ordnete das saarländische Verkehrsministerium aber an, Temposünder wieder nach der alten Fassung zu bestrafen.

Das Problem ist, dass die neue Fassung des Bußgeldkatalogs wegen eines Formfehlers als unwirksam angesehen werden muss. In der Eingangsformel der Verordnung ist nämlich die Rechtsgrundlage für die neuen Fahrverbote nicht genannt. Dies ist aber nach dem sog. Zitiergebot, welches sich aus dem Grundgesetz ergibt und fordert, dass die gesetzliche Grundlage, auf der die Verordnung beruht, vollständig wiedergegeben wird, zwingend erforderlich.

Konsequenz der Verletzung des Zitiergebots ist die Unwirksamkeit der neuen Fahrverbotsregelungen bezüglich einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Aus demselben Grund kann zudem auch das eingeführte Fahrverbot bei Benutzen einer Rettungsgasse keine Anwendung finden.
Dagegen sind die übrigen Regelungen des Bußgeldkatalogs als wirksam anzusehen.

Es ist zu erwarten, dass auch die anderen Bundesländer es dem Saarland gleichtun und die härteren Strafen ebenfalls aussetzen werden.

Wir raten Ihnen daher bei einem Bußgeldbescheid, vor allem einem mit verhängtem Fahrverbot, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen und das Bußgeld nicht zu akzeptieren.

Marc Tequert - Fachanwalt für Verkehrsrecht - Herbert Rechtsanwälte Saarbrücken
Sollten Sie eine individuelle Prüfung wünschen oder weitere Fragen zu diesem Thema haben:

Ihr Ansprechpartner für verkehrsrechtliche Fallgestaltungen: RA Marc Tecquert

Uneinigkeit der Gerichte:
Wann leert der Durchschnittsbürger eigentlich seinen Briefkasten?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und prüfen möchten, ob diese wirksam ist, ist es notwendig innerhalb von drei Wochen zu handeln!(Kündigungsschutzklagefrist nach § 4 KSchG).


Doch der Beginn dieser dreiwöchigen Frist ist gar nicht so einfach zu bestimmen, wie es im ersten Moment vielleicht scheint.

Denn es kommt dabei nicht darauf an, wann die Kündigung tatsächlich eingetroffen ist, sondern an welchem Tag die Kündigung als zugestellt gilt.

Maßgeblich ist hier, wann der durchschnittliche Postempfänger seinen Briefkasten leert.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass eine Kündigung dann zugeht, wenn die Postzustellung an dem jeweiligen Ort normalerweise beendet ist.
Wenn also die Postzustellung gewöhnlich um 11 Uhr beendet ist, dann geht eine Kündigung, die erst um 13 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird, an diesem Tag nicht mehr zu.

Jedoch empfand das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg dies als unrealistisch und wollte danach gehen, wann ein Bürger mit Vollzeitstelle normalerweise den Briefkasten leert.
Dabei nahm das LAG an, dass ein in Vollzeit-Arbeitnehmer gewöhnlich erst nach der Arbeit die Post durchsieht. Dadurch würde die Kündigung, die noch bis 17:00 Uhr im Briefkasten ist, als eingetroffen gelten.

Allerdings war das BAG mit dieser Betrachtung nicht einverstanden, da ein Vollzeitarbeitnehmer nicht als Maßstab für alle Bürger gelten kann.
Dabei bemängelt das BAG, dass die Mehrzahl der deutschen Bevölkerung überhaupt keine Vollzeitbeschäftigung hat. Nun muss sich das LAG erneut mit der Frage befassen, wann der Durchschnittsbürger in dem jeweiligen Gebiet seinen Briefkasten für normalerweise leert.

Es bleibt also mit Spannung abzuwarten, wie das LAG Baden-Württemberg entscheidet.

Sollten Sie weitere Fragen haben, Ihr Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fallgestaltungen:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christopher Mondt

COVID-19: Beschluss für Vermieter und Mieter

Am 27.03.2020 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht.

Dieses Gesetz werden wir in den nachfolgenden Beiträgen für Sie erläutern.

Teil I: Miet-/ Pachtverhältnisse und Darlehensverträge

Durch das Gesetz wird das Recht der Vermieter, ein Miet- oder Pachtverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen, welche im Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 aufgelaufen sind, zu kündigen eingeschränkt. Dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsrückstände auf der Corona-Pandemie beruhen.

 

Entgegen weit verbreiteter Ansicht, bleibt die Verpflichtung des Mieters zur fristgerechten Zahlung bestehen. Der Mieter/ Pächter hat allerdings das Recht, die Zahlungsrückstände bis zum 30.06.2022 zu tilgen. Hat der Mieter die im oben genannten Zeitraum aufgelaufenen Zahlungsrückstände bis zum 30.06.2022 noch nicht getilgt, lebt das auf Zahlungsverzug beruhende Kündigungsrecht des Vermieters erneut auf.

Weiterhin soll das Gesetz auch Vermieter, oder andere Verbraucher, welchen nunmehr aufgrund der Krise weniger Mieteinnahmen oder Gehalt zur Verfügung stehen um weiterhin ihre Verbraucherdarlehensverträge zu bedienen, schützen. Deshalb wurde eine Regelung zur Stundung der Verbraucherdarlehensverträge aufgenommen.

So können Verbraucherdarlehensverträge, welche vor dem 15.03.2020 zu privaten Zwecken abgeschlossen wurden, z.T. gestundet werden. Diese Stundung gilt für Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten. Allerdings nur dann, wenn die Einnahmenausfälle des Verbrauchers auf der COVID-19-Pandemie beruhen und ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.

Achtung: Kredite für Haus, Auto und Sonstiges widerrufbar!

Der EuGH hat am 26.03.2020 eine wegweisende Entscheidung gefällt. Nahezu alle Verbraucherdarlehensverträge, die seit dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, sind aufgrund mangelhafter Widerrufsbelehrung noch heute widerrufbar. Dabei ist egal, ob Sie eine Immobilie, einen PKW oder Elektronik finanziert haben.

Wenn Sie als Verbraucher einen dieser Verträge widerrufen oder sich mit Ihrem Darlehensgeber auf eine angemessene Entschädigung einigen, können für Sie erhebliche finanzielle Vorteile entstehen.

Dabei können Sie in machen Fällen auch ein Darlehen widerrufen, welches Sie schon länger zurückbezahlt haben. Dies gilt wenn Sie Ihr Darlehen bereits vorzeitig zurückgezahlt haben und deswegen eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben.

Sie möchten wissen ob einer oder sogar mehrere Ihrer Kredite, der letzten 10 Jahre in Frage kommen?

Bei uns erfahren Sie, ob ein Widerruf in Ihrem Fall möglich ist und ob sicher der Widerruf finanziell lohnt. Sie können sich außerdem umfangreich über die Durchsetzung Ihrer Ansprüche von einem unserer Top-Anwälte beraten lassen.

Sollten Sie einen oder mehrere Ihrer Privatkredite prüfen lassen wollen, können Sie uns einfach per Telefon unter 0681 95977-0 oder per Email unter kanzlei@rae-herbert.com kontaktieren oder ganz bequem einen kostenlosen Rückruf anfordern

 

Umzug HERBERT Rechtsanwälte

Am Wochenende vom 25 – 27.10.2019 ging unsere Zeit „An der Trift“ in Saarbrücken nach fast fünf Jahren zu Ende.

Aufgrund unseres stetig wachsenden Teams wurde es Zeit für eine Vergrößerung. Deswegen sind wir in ein sehr schönes neues Gebäude in Güdingen gezogen. Durch die Vergrößerung können wir Ihre Anfragen und Aufträge noch schneller und zuverlässiger bearbeiten. Unser neuen Räumlichkeiten bieten Ihnen ausreichend Platz, sodass Sie während unserer Öffnungszeiten jederzeit vorbeischauen können. Sie erreichen Ihren persönlichen Ansprechpartner von nun an noch besser. 

Sie finden unser neues Büro unter folgender Adresse
Dieselstraße 2, 66130 Güdingen

Hier erreichen Sie uns jederzeit während unserer Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag:
08:30 – 13:00 ; 14:00 – 17:00
Freitag:
08:30 – 13:00 ; 14:00 – 15:30

Selbstverständlich sind wir zu unseren Öffnungszeiten  jederzeit unter folgender Telefon Nummer erreichbar:
0681 95977-0

Sollten Sie ein Anliegen außerhalb unserer Öffnungszeiten haben, erreich Sie uns 24/7 per Email unter folgender Adresse:
kanzlei@rae-herbert.com

 

 

 

Eindrücke von unsere Neueröffnung

Am 06.03.2020 durften wir mit unseren Freunden, Helfern, Klieten und Partnern das neue Gebäude unserer Kanzlei einweihen. 

Durch das hervorragende Catering des Grill au bois aus Neunkirchen, dem leckeren Bier der Bruch Brauerei und der schönen Deko der Witt Event GmbH konnten wir den Tag in vollem Umfang mit unseren Gästen genießen.

Anlässlich dieses gelungenen Tages möchten wir uns nochmals herzlich bei allen Freunden und Helfern bedanken. Ein besonders großer Dank richtet sich natürlich an unsere Klienten und Partner, die zahlreich erschienen sind. Wir freuen uns auf eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit!

Fall Sie es verpasst haben den Artikel zu unserem Umzug zu lesen, finden Sie anbei nochmal ein paar aktuelle Informationen:

Adresse
Dieselstraße 2, 66130 Güdingen

Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag:
08:30 – 13:00 ; 14:00 – 17:00
Freitag:
08:30 – 13:00 ; 14:00 – 15:30

Telefon Nummer:
0681 95977-0

Email:
kanzlei@rae-herbert.com

Sanierungsexperte Rechtsanwalt Marc Herbert wird Generalbevollmächtigter bei Josef Konz GmbH

Spedition Josef Konz GmbH strebt Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren an:
 
  • Betrieb läuft uneingeschränkt weiter
  • Sanierung erfolgt in Eigenverwaltung
  • Oberstes Ziel: Ausrichtung des Unternehmens auf weitere Marktentwicklungen
  • Sanierungsfachmann Marc hlerbertzum Generalbevollmächtigten bestellt
  • Rechtsanwalt Matthias Bayer als (vorläufiger) Sachwalter eingesetzt

 

Saarbrücken, 05.04.2022:
Die Saarbrücker Spedition Josef Konz GmbH hat beim Amtsgericht Saarbrücken Antrag auf Eröffnung
eines Eigenverwaltungsverfahrens gestellt. Das Gericht hat den Anträgen vollumfänglich entsprochen
und am 04. April 2022 die (vorläufige) Eigenverwaltung angeordnet. Der Geschäftsbetrieb läuft
uneingeschränkt weiter. Der Geschäftsführer Michael Cernel strebt mit den flexiblen Möglichkeiten des
Eigenverwaltungsverfahrens eine langfristige Sicherung des Unternehmens an.
 
Die Spedition Konz wurde von Josef Konz 1946 in Merzig gegründet und betreibt seit 1994 ein
modernes Logistik- und Verwaltungszentrum am Lyonerring in Saarbrücken. Mit einem modernen
Fuhrpark von rund 90 Zugmaschinen sowie Trailern und Wechseleinheiten führt das Unternehmen
Logistikdienstleistungen für Handel, Industrie und die Logistik durch.
 
„Die Gründe ein Eigenverwaltungsverfahren zu beantragen sind in den wirtschaftlichen Auswirkungen
der Corona-Maßnahmen der vergangenen zwei Jahre, in den seit nunmehr 7 Monaten stetig steigenden
Kraftstoffkosten sowie in den zu befürchtenden Rohstoffeng passen durch das aktuelle
Kriegsgeschehen zu sehen“, so Michael Cernel, der Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma
Konz. „Daher haben wir uns zum Schutz unserer Arbeitnehmer und unseres Unternehmens zu diesem
Schritt entschlossen.“
 
Das Unternehmen wird durch den Sanierungsexperten Rechtsanwalt Marc Herbert als
Generalbevollmächtigten unterstützt.
 
„Der Geschäftsbetrieb wird vollumfänglich weitergeführt, Löhne und Gehälter der etwa 180
Arbeitnehmer sind gesichert. Ziel ist es, das Unternehmen innerhalb der nächsten sechs Monate
konsolidiert zu haben, um es für die erwartete zusätzliche Belastung durch die weltwirtschaftlich
vorgegebenen Rahmenbedingungen zu stärken“, so Herbert.
 
Die zahlreichen Kunden des Traditionsunternehmens, ebenso wie Banken und Lieferanten haben
signalisiert, auch in dieser schweren Zeit treu zum Unternehmen zu stehen.
 
Als vorläufigen Sachwalter setzte das Insolvenzgericht den St. Ingberter Rechtsanwalt Matthias Bayer
aus der Kanzlei Abel und Kollegen ein. Er verfügt über eine umfangreiche Erfahrung in
Eigenverwaltungsverfahren.

EU – Whistleblower – Richtlinie und das HinweisgeberschutzG

Die Europäische Union ist immer wieder für Veränderungen gut.

Die zum 16.12.2019 beschlossenen EU-Whistleblower-Richtlinie (RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie Behörden und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern künftig dazu, Kanäle einzurichten, über die Verstöße gegen nationales Recht und EU-Recht gemeldet werden können. So sollen die Unterbindung und Aufdeckung von Rechtsverstößen forciert werden. Zudem sollen die Melder entsprechender Verstöße ( „Whistleblower“ ) und Dritte, die bei der Meldung von Verstößen unterstützen, besser geschützt werden.

Gemäß der Richtlinie müssen die zu schaffenden Meldekanäle eine entsprechende Meldung in schriftlicher, mündlicher oder persönlicher Form ermöglichen. Zudem ist jegliche übermittelte Information schriftlich oder durch eine Tonaufzeichnung dauerhaft und jederzeit abrufbar zu dokumentieren. Natürlich muss auch stets die Vertraulichkeit der Identität des Melders sichergestellt werden.

Die EU-Richtlinie ist bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Sie gibt den Mitgliedsstaaten noch die Möglichkeit, die Schwelle auf 250 Mitarbeiter hochzusetzen. Allerdings hat die Politik bereits einen Entwurf zum sog. Hinweisgeberschutzgesetz ( HinSchG-E) vorgelegt, der die Übernahme der Schwelle von 50 Beschäftigten vorsieht.

Auch wenn abzuwarten bleibt, ob noch innerhalb der aktuellen Legislaturperiode der Entwurf verabschiedet wird, sollten sich Unternehmen, insbesondere Klein- und mittelständische Unternehmen, bereits jetzt an die Umsetzung machen.

Haben Sie Fragen ? Sprechen Sie uns an.

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Unsere Öffnungszeiten:

Montag – Donnerstag:
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14:00 – 17:00
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