Daher möchten wir sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber über die Inhalte und Auswirkungen im Bereich des Arbeitsrechts informieren. Diese Änderungen des Nachweisgesetzes hat erhebliche Auswirkungen auf Arbeitsverträge und stellt Arbeitgeber vor neue, weitgehende Herausforderungen.
Zunächst wollen wir die Änderungen der Nachweispflichten als solche darstellen:
Bislang war die Nachweispflicht auf folgende Punkte limitiert:
Neuerdings müssen zusätzlich folgende Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt werden, um der Nachweispflicht nachzukommen:
Diese nicht unerhebliche Nachweispflicht gilt für Neueinstellungen ab dem 1. August 2022.
Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen schriftlich über die Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie die Arbeitgeber dazu auffordern.
Dann muss der Arbeitgeber der Nachweispflicht jedoch innerhalb von 7 Tagen nachkommen. Um die relativ kurz bemessene Frist wahren zu können, erscheint es sinnvoll, sich entsprechende Vorlagen zu fertigen. Es kann zudem sinnvoll sein, Änderungsverträge mit den Arbeitnehmern abzuschließen. Dabei kann die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt hilfreich sein.
Mit Inkrafttreten der Neufassung des Nachweisgesetzes droht Arbeitgebern im Falle einer Verletzung der neuen Nachweisverpflichtung in den Verträgen zukünftig ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.
Neben der Gefahr einen Überprüfung Ihrer Arbeitsverträge von Amts wegen, ergibt sich hier insbesondere das Risiko, dass Arbeitnehmer im Falle formeller Fehler über die neue Bußgeldvorschrift versuchen, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben.
Für befristete Arbeitsverhältnisse über einen kürzeren Zeitraum ist von Bedeutung, dass die Probezeit künftig in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses stehen muss.
Zudem muss die Personalabteilung künftig innerhalb eines Monats begründet in Textform antworten, wenn ein befristet eingestellter Mitarbeiter nach sechs Monaten den Wunsch nach einer unbefristeten Anstellung anzeigt.
Zu Anpassungen kommt es außerdem in weiteren Gesetzen wie der Gewerbeordnung oder dem Berufsbildungsgesetz.
Sofern Sie also Ihre bisherigen Arbeitsverträge bzgl. der Neuregelung anpassen oder neue Verträge, die ab dem 1. August geschlossen werden, entsprechend der Einhaltung der Nachweispflicht entwerfen lassen wollen, stehen wir Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Neuregelung des Nachweisgesetzes, dem Entwurf von Änderungsverträgen oder bei der Anfertigung von Änderungskündigungen!
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Kroko Marketing UG
10.11.2019
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