Schildern Sie uns Ihr Anliegen!
kanzlei@rae-herbert.com
HERBERT Rechtsanwälte

Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht

in Saarbrücken, Pirmasens, Zweibrücken und Umgebung

Sie haben eine Abmahnung im Urheberrecht von einem Anwalt erhalten und werden dazu aufgefordert, Schadensersatz zu zahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben? Oder Sie stellen fest, dass Ihr Foto, Video etc. ohne Ihre Zustimmung genutzt und verbreitet wird und benötigen fachkompetente Beratung von  einem Rechtsanwalt im Urheberrecht?

Unsere Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Urheberrecht ist für Sie da! Bei uns finden Sie für alle Fragen Ihren Urheberrechtsanwalt in Saarbrücken!

Schildern Sie uns Ihr Anliegen - Wir kontaktieren Sie kostenlos und unverbindlich!

Rufen Sie uns unverbindlich an

Warum HERBERT Rechtsanwälte

Sie profitieren von unserer langjährigen Erfahrung, unserem professionellen Team und unserer effizienten Arbeitsweise. Gemeinsam finden wir die perfekte Lösung für Ihr Anliegen.

Das sagen unsere Kunden

Wir sind TÜV zertifiziert

TÜV Zertifikat Rechtsanwalt

HERBERT Rechtsanwälte - Urheberrecht

Wofür gilt das Urheberrecht?

Ein Anwalt im Urheberrecht oder Medienrecht wird zunächst prüfen, ob ein Werk im Sinne des Gesetzes vorliegt, an dem Urheberrechtsschutz gewährt werden kann. Entscheidend hierfür ist die individuell vom jeweiligen Urheber gewählte Gestaltung.

Ist ein Werk  nicht individuell, da weder der persönliche Geschmack noch eine kreative Entscheidung des Urhebers eingeflossen ist, liegt auch kein Werk vor, an dem Schutz beansprucht werden kann. Ebenso besteht kein Urheberrechtsschutz, wenn eine Idee noch keine Gestalt angenommen hat. Ist eine Idee beispielsweise in einen Roman oder einen Film eingeflossen, ist für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung allein auf die Besonderheiten des Romans oder Films abzustellen, nicht aber auf die zugrunde liegende Idee.

Da sich der Urheber in seinem Werk nicht lediglich selbst verwirklichen, sondern auch Einnahmen erzielen will, stehen ihm an seinem Werk Nutzungsrechte zu, die regelmäßig Gegenstand des Urhebervertragsrechts sind. Demzufolge besteht die Möglichkeit, die wirtschaftliche Verwertung des eigenen Werks durch Dritte, beispielsweise einen Verlag, vornehmen zu lassen, um hierdurch Einnahmen zu erzielen.

Wie die vorgenannten Voraussetzungen deutlich machen, sind urheberrechtliche Ansprüche durch eine rechtliche Auslegung festzustellen. Es steht keine neutrale Stelle zur Verfügung, die ein Werk von vornherein als schutzfähig anerkennt. Anders als im Markenrecht existiert demzufolge auch kein Register, das einem Anwalt bei der Prüfung von Ansprüchen zur Verfügung steht.

Gleichzeitig sind, anders als im Markenrecht,  Werke von Dritten nicht aus einem Register ersichtlich, welches es ermöglichen würde, Urheberrechtsverletzungen frühzeitig zu erkennen- .Vielmehr bemerkt man Verstöße häufig erst bei einer gründlichen Recherche auf Social-Media-Kanälen, Video- oder Filesharing-Portalen.

Das Urheberrecht verfolgt dabei zwei Ziele:

  • die geistige und kreative Verwirklichung des Künstlers und
  • die wirtschaftliche Verwertung des Werks zu einer angemessenen Vergütung

Wer kann sich auf Urheberrecht berufen?

Zunächst kann sich der Urheber selbst auf das Urheberrecht berufen. Hierbei handelt es sich um denjenigen, der Ideen kreativ umsetzt. Dies bedeutet, dass es nicht bereits genügt, lediglich Ideengeber zu sein. Andererseits bedarf es aber auch nicht der eigenhändigen Schaffung des Werkes. Es ist auch zulässig, eine andere Person mit dessen physischer Herstellung zu beauftragen.  Sind die eigenen Vorgaben derart konkret, dass dem Ausführenden keine eigene Gestaltungsmöglichkeit verbleibt, ändert dies nichts an der Urhebereigenschaft des Auftraggebers. Derartige Konstellationen bestehen häufig im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei aber auch eigene Rechte des Arbeitnehmers an dem Werk in Betracht kommen, wenn dieser eigene kreative Entscheidungen treffen konnte

In der Praxis werden Ansprüche auf Schadensersatz aber regelmäßig nicht durch den Urheber selbst, sondern durch Verwertungsgesellschaften wie die GEMA geltend gemacht. Diese werden als Treuhänder von Urhebern, Künstlern und Produzenten tätig und machen finanzielle Ansprüche wegen der Verletzung von Nutzungsrechten geltend.

Ebenfalls ist es möglich, im Wege des Urhebervertragsrechts ausschließliche Lizenzen zu vergeben, mit der Folge, dass auch der Lizenznehmer Nutzungsrechte erhält und rechtliche Schritte wegen der Verletzung fremder  Urheberrechte einleiten kann.

Demzufolge sind in diesem Rechtsgebiet insbesondere folgende Kläger möglich:

  • der Urheber, die gedanklich hinter dem Werk steht und dieses auch physisch hergestellt hat
  • der Auftraggeber als Urheber, wenn die körperliche Herstellung von einer Person vorgenommen wurde, die nicht über kreative Freiheit verfügte
  • Verwertungsgesellschaften, die sich auf abgeleitete Rechte berufen
  • Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz, die sich auf abgeleitete Rechte berufen
Daniel Benoit - Herbert Rechtsanwälte Saarbrücken

Daniel Benoit

Rechtsanwalt

Wagner Rechtsanwälte

Unser Kooperationspartner

Haben Sie ein Anliegen im Bereich Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns unverbindlich an

0681 95977-0

Unsere 6 Versprechen an Sie:

Spezialisierte Anwälte

Unsere Anwälte haben sich auf unterschiedliche Rechtsgebiete spezialisiert und entwickeln sich in diesen Bereichen dauerhaft weiter.

Professionelles Team

Wir verfügen über ein gut ausgebildetes und eingespieltes Team, bei dem alle Vorgänge Hand in Hand übergehen.

Langjährige Erfahrung

Unsere Anwälte haben teilweise mehr als 30 Jahre Erfahrung. Durch diese Erfahrung sind wir auch auf Ihr Anliegen optimal vorbereitet.

Verständnisvoll und zuvorkommend

Uns ist bewusst, dass ein Rechtsstreit für uns zum Alltag gehört aber für Sie eine Besonderheit darstellt. Daher haben wir immer Verständnis und werden Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Schnell und zuverlässig

Wir möchten Ihnen schnell zu Ihrem Recht verhelfen, daher arbeiten wir stets zügig und zuverlässig. Diese Arbeitsweise spart Ihnen Zeit und Kosten.

Wir schützen Ihre Daten

Gerade in der heutigen Zeit wird der Datenschutz immer wichtiger. Wir behandeln Ihre Daten daher mit äußerster Sorgfalt.

Häufig gestellte Fragen

Das Urheberrecht kennt insbesondere die folgenden Kategorien, bei denen es sich regelmäßig um Werke handelt,  die durch dieses Rechtsgebiet geschützt sind.

  • Sprachwerke (Schriften, Reden, aber auch Computerprogramme)
  • Musik
  • Pantomimische Werke und Tanz
  • Bildende Kunst, Baukunst, Werke der angewandten Kunst (Gebrauchsgegenständet) einschließlich der zugehörigen Entwürfe
  • Lichtbildwerke, also insbesondere Fotografie
  • Filme und ähnliche Werke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Diese Liste ist allerdings nicht abschließend. Urheberrechtlicher Schutz kann auch für neuartige Kunstformen wie NFTs in Betracht kommen.

Die Haftungsfrage wirft häufig praktische Schwierigkeiten auf. Abgesehen von eindeutigen Fällen, in denen eine Urheberrechtsverletzung lediglich einer Person zuzuordnen ist, ist bei Verstößen auf Filesharing-Plattformen regelmäßig festzustellen, dass der Internetanschluss von unterschiedlichen Personen, häufig auch minderjährigen Kindern, genutzt wird. Dies hat zur Folge, dass häufig Personen abgemahnt werden, denen die Urheberrechtsverletzung gänzlich unbekannt ist. In diesen Fällen bedarf es einer näheren Prüfung durch einen Anwalt für Urheberrecht oder Medienrecht, um festzustellen, wer die rechtliche Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung trägt und auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz haftet.

Bei der Durchsetzung von Urheberrechten lassen sich zwei Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung unterscheiden:

  • außergerichtlich: v. a. durch Abmahnungen
  • gerichtlich: durch Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren oder Klagen

Werden Urheberrechte ohne Kenntnis oder Einwilligung des Urhebers genutzt und damit dessen Nutzungsrechte an dem Werk verletzt, wird regelmäßig eine Anwalt für Urheberrecht oder Medienrecht beauftragt und der Verantwortliche abgemahnt.

Durch eine Abmahnung im Urheberrecht werden in aller Regel urheberrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Diese setzen nicht voraus, dass das verletzende Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Sie können auch dann bestehen, wenn der Abgemahnte den in der Abmahnung beschriebenen Verstoß gegen Urheberrecht nicht kennt.

In einem solchen Fall sollte ein Anwalt im Urheberrecht oder Medienrecht mit der Prüfung beraut werden, da Abmahnungen in diesem Rechtsgebiet nicht selten rechtliche Fehler aufweisen.  

Sollte eine außergerichtliche Maßnahme ohne Erfolg bleiben, etwa weil eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben wird, können Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden. Eine schnelle Klärung der Rechtslage kann im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden.

Die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen im Klageverfahren hat in den letzten Jahren insbesondere im Zusammenhang nachträglicher Ansprüche auf angemessene Vergütung Bedeutung erlangt, etwa wenn der Kameramann eines erfolgreichen Films auf eine angemessene finanzielle Beteiligung klagt.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften finden sich in erster Linie im deutschen Recht. Neben dem Urheberrechtsgesetz spielte bisher bei Verstößen im Internet auch das Telemediengesetz eine große Rolle. Allerdings handelt es sich hierbei um Vorschriften, die vor dem Hintergrund des EU-Rechts auszulegen sind, da eine Vielzahl europäischer Richtlinie existiert, die in das nationale Recht eingeflossen sind.

Daneben ist als unmittelbar anwendbares EU-Recht der Digital Services Act zu beachten, der Haftungsprivilegien für verschiedene Diensteanbieter enthält.

In Zukunft wird das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, welches die urheberrechtlichen Vorgaben der DSM-Richtlinie in nationales Recht umsetzt,  bei der Frage der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter eine immer wichtigere Rolle einnehmen. Diesbezüglich hat insbesondere die Anwendung von Upload-Filtern in der Vergangenheit für hitzige Diskussionen gesorgt.

Einerseits wird die Kultur des kostenlosen Teilens und der freien Zugänglichkeit von Inhalten im Internet als Teil der freien Meinungsäußerung und Informationsbeschaffung gesehen, weshalb Einschränkungen als Eingriffe in zentrale Grundrechte angesehen werden. .Auf der anderen Seite steht das Recht am geistigen Eigentum, dessen Wert bewahrt werden muss.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Unsere Anwälte im Wettbewerbsrecht stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung!

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Unsere Anwälte helfen Ihnen u.a. auf folgenden Gebieten:

Insolvenzrecht
Handels- & Gesellschaftsrecht
Verkehrsrecht
Arbeitsrecht
Strafrecht
Bau- & Architektenrecht
Medizinrecht
Versicherungsrecht
Transport- und Speditionsrecht
Inkasso und Forderungsmanagement

Rufen Sie uns jetzt unverbindlich an!

0681 95977-0

Unsere Öffnungszeiten:

Montag – Donnerstag:
8:30 – 13:00
14:00 – 17:00
Freitag:
08:30 – 13:00
14:00 – 15:30

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und wir kontaktieren Sie kostenlos und unverbindlich!