Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbs- und Kartellrecht
in Saarbrücken, Pirmasens, Zweibrücken und Umgebung
Wettbewerb sowie Innovation tragen maßgeblich zum Wachstum der Wirtschaftswelt bei. Unternehmen streben danach, ihre Waren und Dienstleistungen am Markt zu positionieren, wobei sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten.
Das wettbewerbs- und Kartellrecht bildet in diesem Zusammenhang die rechtliche Grundlage für einen fairen Wettbewerb, schützt die Endverbraucher und sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen.
Als erfahrene Kanzlei stehen wir Ihnen mit umfassender Expertise im gewerblichen Rechtsschutz zur Seite, um Sie bei allen Fragen rund um das Wettbewerbs- und Kartellrecht zu beraten.
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HERBERT Rechtsanwälte
- Wettbewerbs- und Kartellrecht
Was ist das Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrecht als Teil des Wirtschaftsrechts, zielt darauf ab einen freien, fairen und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Es schützt Unternehmen vor unlauteren Geschäftspraktiken und soll verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Marktmacht missbrauchen.
Ziel ist es, Verbraucher zu schützen, Innovationen durch Wettbewerb zu fördern, monopolistische Strukturen zu verhindern und einen gleichberechtigten Zugang zu Märkten für alle Unternehmen zu gewährleisten.
Die wichtigsten Regelungen im Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht basiert insbesondere auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie auf europäischen Regelungen. Zusätzlich regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die kartellrechtlichen Bestimmungen.
Zu den zentralen Aspekten des Wettbewerbsrechts zählen:
- Unlautere Geschäftspraktiken: Irreführende Werbung, Produktnachahmung, aggressive Verkaufsmethoden oder unlautere Preisabsprachen
- Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen: Marktaufteilungen, Preisabsprachen oder andere Absprachen, welche dazu geeignet sind den Wettbewerb einzuschränken
- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Praktiken, die den Wettbewerb verzerren oder behindern
- Fusionskontrolle: Überprüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, um marktbeherrschende Positionen zu verhindern
Schutz vor wettbewerbsbeschränkenden Absprachen
Das Kartellrecht ist ein spezieller Bereich des Wettbewerbsrechts, welcher sich mit der Verhinderung und Ahndung von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen befasst. Ziel ist es, Monopole und Kartelle zu verhindern, welche Verbraucher schädigen und den Markt einschränken.
Was sind Kartelle?
Ein Kartell liegt vor, wenn Unternehmen untereinander Absprachen treffen, um den Wettbewerb zu beschränken. Dies können etwa Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen, Produktionsquoten oder andere Vereinbarungen sein, die den Markt verzerren. Solche Absprachen sind grundsätzlich verboten (siehe Art. 101 Abs. 1 AEUV) und können erhebliche Bußgelder mit sich bringen.
Inwiefern schützt das Wettbewerbsrecht vor unlauteren Geschäftspraktiken?
Besondere Bedeutung hat im Wettbewerbsrecht etwa das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Dieses verbietet unlautere Praktiken und gewährt vor allem Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Damit sollen diese mit den erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen bestärkt werden, sodass sie sich gegen unlautere Praktiken zu wehren in der Lage sind. Das UWG stellt dabei zwar einen Kern der Materie „Wettbewerbsrecht“ dar, ist aber insbesondere in Kombination mit dem GWB und dem europäischen Kartellrecht als ineinandergreifendes Regelwerk zu sehen. Täuschungen und wirtschaftlichem Druck soll damit vorgebeugt werden.
Die Fusionskontrolle
Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Sie dürfen erst nach erfolgter Freigabe durch das Bundeskartellamt vollzogen werden. Die Fusionskontrolle dient dem Zweck, dass Unternehmen durch Übernahmen von Wettbewerbern oder durch Beteiligungen van anderen Unternehmen zu mächtig werden und hierdurch der Wettbewerb beeinträchtigt wird.
Ausschlaggebend dafür, ob ein Vorhaben zur Kontrolle angemeldet werden muss, sind verschiedene Umsatzgrößen und die Frage, ob ein Zusammenschlusstatbestand erfüllt ist.
Das Bundeskartellamt prüft dann in einem Fusionskontrollverfahren die Auswirkungen, die eine Fusion für den Wettbewerb haben wird. Überwiegen hierbei die wettbewerblichen Nachteile, kann der Zusammenschluss untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen freigegeben werden.
Das Prüfverfahren beginnt nach dem Eingang der vollständigen Anmeldeunterlagen. Die Behörde hat sodann einen Monat Zeit, um den Zusammenschluss zu überprüfen. Sofern eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, wird ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet und die Frist für die Prüfung auf fünf Monate verlängert.
Für Unternehmen empfiehlt es sich, sich bei den Vorbereitungen sowie der Anmeldung selbst einen Anwalt hinzuzuziehen, da es sich hier um eine komplexe Materie handelt.

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Häufig gestellte Fragen
Eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt kommt in Betracht, wenn die Umsätze aller beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr die Schwelle von EUR 500 Mio. überschritten haben. Wurde zusammen sogar die Schwelle von EUR 2,5 Mrd. überschritten, kommt ein Fusionskontrollverfahren bei der EU-Kommission in Betracht.
Die Anmeldung beim Bundeskartellamt erfolgt formlos durch einfachen Brief an das Bundeskartellamt. Die Anmeldung muss jedoch gewisse Mindestangaben enthalten, um vollständig zu sein. Dazu gehören die Angaben der Form des Zusammenschlusses sowie für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Informationen:
- Firma bzw. Ort der Niederlassung
- Art des Geschäftsbetriebs
- Umsatzerlöse im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weltweit, in der EU und in Deutschland
- Inlandsmarktanteile sowie die Grundlage für ihre Berechnung, sofern sie für alle beteiligten Unternehmen zusammen mind. 20% betragen
- Beim Anteilserwerb die Höhe der erworbenen und der insgesamt am Zielunternehmen gehaltenen Anteile
- Eine zustellungsbevollmächtigte Person in Deutschland, sofern das Unternehmen seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat.
Verstöße gegen kartellrechtliche Verbote können vom Bundeskartellamt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Verfahrensbeendigung der Kartellbehörde erfolgt durch Einstellungsbescheid, eine Verwarnung oder durch Erlass eines Bußgeldbescheides. Bei einem Verstoß gegen das Kartellrecht können Unternehmen von Konkurrenten abgemahnt werden. Die Abmahnung enthält meist de Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Ein Kartellverstoß kann darüber hinaus weitere Rechtsfolgen auslösen. Mögliche Rechtsfolgen sind:
- Schadensersatzansprüche
- Nichtigkeit nach § 134 BGB
Im Zweifel ist dabei nicht nur die getroffene, vertragliche Einzelregelung gem. § 134 BGB nichtig, sondern gem. § 139 BGB der gesamte Vertrag. Bei der Vertragsgestaltung ist daher sorgfältig darauf zu achten, dass jede Vertragsklausel kartellrechtskonform ist.
Insoweit empfiehlt es sich im Rahmen der Vertragsgestaltung einen Rechtsanwalt beziehungsweise Fachanwalt hinzuzuziehen, um etwaige Kartellverstöße zu vermeiden.
Marktmissbrauch bezieht sich auf die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens, während ein Kartellverstoß aus wettbewerbswidrigen absprachen zwischen Unternehmen resultiert. Beide stellen jedoch gleichermaßen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
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