Sie profitieren von unserer langjährigen Erfahrung, unserem professionellen Team und unserer effizienten Arbeitsweise. Gemeinsam finden wir die perfekte Lösung für Ihr Anliegen.
“Ein sehr freundliches und kompetentes Team. Die Zusammenarbeit mit Herbert Rechtsanwälte verlief problemlos und zuverlässig. Wir würden den Anwälten jederzeit unser Vertrauen schenken, um uns in einem Rechtsfall zu begleiten.”
Kroko Marketing UG
10.11.2019
Wir vertreten Ihre Rechte im Medizinrecht, einem juristischen Querschnittsgebiet, das sich nicht bloß auf das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient beschränkt. Es umfasst beispielhaft auch die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten untereinander oder die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes.
Unsere Anwälte betreuen sowohl Ärzte als auch Patienten in allen Teilbereichen des Medizinrechts, z.B. in den Bereichen Recht der medizinischen Behandlung (Arzthaftungsrecht), Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, Berufsrecht der Heilberufe, Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe sowie im Vergütungsrecht der Heilberufe.
Recht der medizinischen Behandlung
Sie wurden ärztlich behandelt und halten den Eingriff für fehlerhaft? Wir fordern Ihre Krankenakte an und prüfen, ob ein schuldhaft begangener ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und inwieweit Ihnen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zustehen. Sie sind Arzt und wurden von einem Patienten wegen nicht ordnungsgemäßer Behandlung angemahnt oder verklagt? Wir helfen Ihnen bei der Abwehr von Schmerzensgelds- und Schadensersatzansprüchen.
Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung
Die private oder gesetzliche Krankenversicherung ist nicht bereit einen Ihnen zustehenden Anspruch zu bezahlen? Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung.
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe
Sie wollen eine Praxis gründen, kaufen, verkaufen oder in eine bestehende Praxis eintreten? Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung der notwendigen Verträge. Da unser Team von Anwälten breit aufgestellt ist, können wir Ihnen nicht nur in den medizinischen Bereichen, sondern auch in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrecht und des Arbeitsrechts weiterhelfen.
Vergütungsrecht der Heilberufe
Sie haben Zweifel, ob Ihr Arzt richtig abgerechnet hat? Wir können Ihnen bei der Prüfung der Rechnung helfen.
Unsere Anwälte haben sich auf unterschiedliche Rechtsgebiete spezialisiert und entwickeln sich in diesen Bereichen dauerhaft weiter.
Wir verfügen über ein gut ausgebildetes und eingespieltes Team, bei dem alle Vorgänge Hand in Hand übergehen.
Unsere Anwälte haben teilweise mehr als 30 Jahre Erfahrung. Durch diese Erfahrung sind wir auch auf Ihr Anliegen optimal vorbereitet.
Uns ist bewusst, dass ein Rechtsstreit für uns zum Alltag gehört aber für Sie eine Besonderheit darstellt. Daher haben wir immer Verständnis und werden Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Wir möchten Ihnen schnell zu Ihrem Recht verhelfen, daher arbeiten wir stets zügig und zuverlässig. Diese Arbeitsweise spart Ihnen Zeit und Kosten.
Gerade in der heutigen Zeit wird der Datenschutz immer wichtiger. Wir behandeln Ihre Daten daher mit äußerster Sorgfalt.
Nein, der Sie behandelnde Arzt oder das behandelnde Krankenhaus ist verpflichtet, Ihnen eine vollständige Kopie Ihrer Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass hierfür Kosten anfallen können.
Diese Frage lässt sich vorab in den seltensten Fällen pauschal beantworten. Jedoch können wir Ihnen dabei helfen, eine Antwort auf diese Frage zu finden. Hierzu werden wir eine Kopie Ihrer Patientenakte beim Arzt anfordern und mithilfe der Akte und gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen überprüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Auch dies ist nicht pauschal vorab zu beantworten, vielmehr kommt es auf den Grad des Verschuldens des behandelnden Arztes sowie auf die Art, Intensität und die Dauer der Gesundheitsverletzung an. Eine ungefähre Höhe des Schmerzensgeldes kann in Zusammenarbeit mit unserem Kollegen eruiert werden.
Die Möglichkeiten der ärztlichen Kooperation sind mannigfaltig. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) schließen sich mindestens zwei Ärzte zu einer Praxis zusammen. Sie behandeln Patienten gemeinschaftlich, führen eine gemeinsame Patientenkartei und rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab.
Bei einer Praxisgemeinschaft hingegen handelt es sich um einen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ärzten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen mit gemeinsamem Personal.. Die zu wählende Rechtsform unterscheidet sich von Einzelfall zu Einzelfall und kann nach einer kurzen Besprechung mit unseren Kollegen gewählt werden.
You cannot copy content of this page
Montag – Donnerstag:
8:30 – 13:00
14:00 – 17:00
Freitag:
08:30 – 13:00
14:00 – 15:30