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HERBERT Rechtsanwälte

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

in Saarbrücken, Pirmasens, Zweibrücken und Umgebung

Ist das Arbeitsverhältnis noch zu retten? - Unsere Anwälte sagen es Ihnen!

Wir unterstützen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, gerichtlich wie außergerichtlich, im individuellen wie auch im kollektiven Arbeitsrecht. U.a. in den Bereichen der Gestaltung von Arbeitsverträgen, Kündigungen, Kündigungsschutzklagen, Befristungen von Verträgen, Abmahnungen, rückständigen Lohnansprüchen und bei Schadensersatzansprüchen.

Darüber hinaus liegt, auf Grund der Ausrichtung unserer Kanzlei, ein weiterer arbeitsrechtlicher Schwerpunkt im Bereich des insolvenzbedingten Personalabbaus.

Insofern beraten wir Insolvenzverwalter ebenso wie die von Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer und prüfen, ob bei dem Anspruch der Kündigung alle Formalien wie bspw. die Massenentlassungsanzeige und die Sozialauswahl beachtet wurde. Darüber hinaus sind wir im Bereich des Tarifrechts und des Mitbestimmungsrechts der Betriebsräte tätig.

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Warum HERBERT Rechtsanwälte

Sie profitieren von unserer langjährigen Erfahrung, unserem professionellen Team und unserer effizienten Arbeitsweise. Gemeinsam finden wir die perfekte Lösung für Ihr Anliegen.

Das sagen unsere Kunden

Wir sind TÜV zertifiziert

TÜV Zertifikat Rechtsanwalt

HERBERT Rechtsanwälte - Arbeitsrecht

Wir helfen Ihnen unter anderem bei folgenden Problemen:

Individualarbeitsrecht:

Kündigung
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten prüfen, ob diese wirksam ist?
Sie sind Arbeitgeber und möchten wissen, ob und wann Sie Ihrem Mitarbeiter kündigen können?

Wir klären Sie über die Rechtslage auf und stehen Ihnen mit Rat und Tat, gerichtlich wie außergerichtlich, zur Seite.

Abmahnung

Ihnen wurde eine Abmahnung erteilt und Sie möchten gegen diese vorgehen?

Im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses wurde Ihnen eine Abmahnung erteilt und Sie haben nunmehr Angst vor einer Kündigung? Wir zeigen Ihnen auf, ob die Abmahnung zu Recht erteilt wurde und welche Optionen Sie haben.

Sie möchten einem Mitarbeiter eine Abmahnung erteilen und wissen nicht welche Voraussetzungen und Formalien zu beachten sind? Auch hierzu können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir sorgen dafür, dass Ihre Abmahnung Hand und Fuß hat.

Elternzeit

Ein Arbeitnehmer / Eine Arbeitnehmerin geht in Elternzeit und Sie möchten wissen, wem welche Rechte zustehen?
Sie sind Mutter/ Vater und möchten sich über die Elternzeit informieren? Wir haben Erfahrung im Bereich der Elternzeit und weisen Sie auf zutreffende Regelungen und Vereinbarungen hin.
Kontaktieren Sie uns, wir erklären Ihnen alles rund um die Elternzeit.

Arbeitszeugnis

Sie haben ein Arbeitszeugnis erhalten und möchten wissen, was sich hinter kryptischen Formulierungen verbirgt? Oder Ihnen wurde zu Unrecht ein schlechtes Arbeitszeugnis erteilt?
Wir entschlüsseln die kryptischen Formulierungen für Sie und helfen Ihnen bei der Erlangung eines guten Arbeitszeugnisses.

Kollektivarbeitsrecht:

Sie möchten eine neue Betriebsvereinbarung formulieren oder eine Klausel einer bestehenden Betriebsvereinbarung ändern?
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung ist es uns möglich, Ihnen auch in diesem Bereich mit fachkundigem Rat und einer passenden Lösung zur Seite zu stehen.

Marc Herbert - Fachanwalt für Insolvenzrecht - Saarbrücken

Ihr Ansprechpartnerin im Bereich Arbeitsrecht

Marc Herbert

Rechtsanwalt

Daniel Benoit

Rechtsanwalt
Daniel Benoit - Herbert Rechtsanwälte Saarbrücken

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Unsere 6 Versprechen an Sie:

Spezialisierte Anwälte

Unsere Anwälte haben sich auf unterschiedliche Rechtsgebiete spezialisiert und entwickeln sich in diesen Bereichen dauerhaft weiter.

Professionelles Team

Wir verfügen über ein gut ausgebildetes und eingespieltes Team, bei dem alle Vorgänge Hand in Hand übergehen.

Langjährige Erfahrung

Unsere Anwälte haben teilweise mehr als 30 Jahre Erfahrung. Durch diese Erfahrung sind wir auch auf Ihr Anliegen optimal vorbereitet.

Verständnisvoll und zuvorkommend

Uns ist bewusst, dass ein Rechtsstreit für uns zum Alltag gehört aber für Sie eine Besonderheit darstellt. Daher haben wir immer Verständnis und werden Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Schnell und zuverlässig

Wir möchten Ihnen schnell zu Ihrem Recht verhelfen, daher arbeiten wir stets zügig und zuverlässig. Diese Arbeitsweise spart Ihnen Zeit und Kosten.

Wir schützen Ihre Daten

Gerade in der heutigen Zeit wird der Datenschutz immer wichtiger. Wir behandeln Ihre Daten daher mit äußerster Sorgfalt.

Häufig gestellte Fragen

Nein, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich, per Telefax oder E-Mail etc. ausgesprochene Kündigungen beenden das Arbeitsverhältnis nicht. Schriftform heißt vielmehr eigenhändig unterschrieben.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB). Diese Frist verlängert sich für den Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb, sowie vom Lebensalter (§ 622 Abs. 2 BGB). Für den Arbeitnehmer gilt immer eine Kündigungsfrist von vier Wochen.

Während der vereinbarten Probezeit (bis sechs Monate) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Diese kann aber auch individuell verlängert werden.

Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Die Krankmeldung muss am ersten Tag der Erkrankung und zwar zu Arbeitsbeginn erfolgen. Eine schriftliche Anzeige, die am nächsten Tag mit der Post beim Arbeitgeber eingeht, wird nicht als unverzüglich anzusehen sein. Art und Ursache der Erkrankung muss der Arbeitnehmer nur dann anzeigen, wenn dies besondere Maßnahmen des Arbeitgebers erfordert, z. B. zum Schutz anderer Mitarbeiter vor ansteckenden Krankheiten oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen Dritte. Dauert die Erkrankung länger als ursprünglich angenommen, muss der Arbeitnehmer über die Verlängerung der Krankheit informieren. Verletzt ein Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung wiederholt seine Anzeigepflicht, kann dies eine ordentliche oder in Ausnahmefällen sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin darüber hinaus eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Vorlage der Bescheinigung früher zu verlangen. Zulässig ist es auch, mit Arbeitnehmern zu vereinbaren, dass das Attest ab dem ersten Krankheitstag eingereicht wird. Dies bedeutet aber nur, dass der bescheinigte Zeitraum der Krankheit den ersten Tag umfassen muss, nicht hingegen, dass das Attest am ersten Tag auch eingehen muss. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den bescheinigten Zeitraum hinaus an, muss der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Verletzt der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht, so drohen ihm grundsätzlich dieselben Folgen wie bei der Verletzung der Anzeigepflicht.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn – der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, – die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, – der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, – die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, – die Befristung zur Erprobung erfolgt, – in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen oder – die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, – wenn der Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren überschreitet. – wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuvor zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Vorsicht: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

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Unsere Anwälte helfen Ihnen u.a. auf folgenden Gebieten:

Insolvenzrecht
Handels- & Gesellschaftsrecht
Verkehrsrecht
Arbeitsrecht
Strafrecht
Bau- & Architektenrecht
Medizinrecht
Versicherungsrecht
Transport- und Speditionsrecht
Inkasso und Forderungsmanagement

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Montag – Donnerstag:
8:30 – 13:00
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Freitag:
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