Der Anwendungsbereich für das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen, wenn ein Insolvenztatbestand vorliegt.
Das ist bei diesem Personenkreis die eingetretene (§ 17 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig, gegenwärtig oder künftig zu erfüllen. Keine Anwendung findet das Verbraucherinsolvenzverfahren bei einer ausübenden oder ausgeübten selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens können zahlungsunfähige Personen über ihr Vermögen dann beantragen, wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern nicht zustande gekommen ist.
Dazu muss ein geordneter Plan mit einer angemessenen Schuldenbereinigung erstellt werden, aus dem die vereinbarten Zahlungsraten sowie die Zahlungstermine ersichtlich sind.
Ist diese außergerichtliche Einigung trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert, so kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 InsO beim Insolvenzgericht durch den Schuldner beantragt werden.
Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, aus der zu entnehmen ist, dass der Versuch einer außergerichtlichen Einigung zwischen Schuldner und den Gläubigern gescheitert ist.
Diese Bescheinigung darf nur nach einer persönlichen Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgestellt werden. Geeignete Personen, die eine Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch ausstellen dürfen sind Angehörige der rechtsberatenden Berufe wie Rechtsanwälte.
Nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen in dem erläutert wird, wie die Verbindlichkeiten des Schuldners mit den Gläubigern abschließend bereinigt werden könnten.
Dabei muss ein Interessensausgleich stattfinden, der einerseits den privaten Verhältnissen des Schuldners (Vermögen, Einkommen, Familienverhältnisse) und andererseits auch den Vorstellungen der Gläubiger gerecht wird.
a) ein Vermögensverzeichnis, aus dem das vorhandene Vermögen und das
Einkommen ersichtlich ist,
b) eine Vermögensübersicht, als Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes der
Vermögensverzeichnisse,
c) ein Verzeichnis der gesamten Gläubiger mit korrekter Bezeichnung und
vollständiger Anschrift sowie
d) eine detaillierte Auflistung sämtlicher Forderungen gegen den Schuldner.
Weiterhin ist diesen Unterlagen eine Erklärung beizufügen, die die Vollständigkeit und Korrektheit der gemachten Angaben beinhaltet. Vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig gemachte Angaben können zu einer späteren Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO führen.
Darüber hinaus haben Zahlungserleichterungen gegenüber den im Schuldenbereinigungsplan fehlenden Gläubigern keine Wirkung, so dass diese weiterhin ihre gesamten Forderungen nach § 308 Abs. 3 S. 1 InsO beitreiben können.
Wird der Schuldenbereinigungsplan durch das Gericht angenommen und durch förmlichen Beschluss festgestellt, so hat dieser die rechtliche Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 308 Abs. 1 S. 2 Inso, § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO.
Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner die Restschuldbefreiung, so dass die Forderungen („Schulden“) nicht mehr gegen den Schuldner verfolgt werden können. Für Verfahren die nach dem 01.10.2020 beantragt werden, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren.
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