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Auswirkungen einer Insolvenz bei Einzelunternehmern

In Deutschland werden die Rechtsformen von Gesellschaften grundsätzlich in drei Kategorien unterschieden. 

Neben den Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, UG) und den Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) gibt es die Einzelunternehmer, zu denen die Selbständigen gezählt werden.

Zu den Einzelunternehmern rechnet man Freiberufler, die Dienstleistungen anbieten, und Gewerbetreibende, die mit Waren handeln. Diese können selbstverständlich genauso wie Kapitalgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und von einem Insolvenzverfahren betroffen sein.

Der Weg zum Insolvenzgericht wird von vielen Selbständigen schon deshalb gefürchtet, da diese der Meinung sind, dass durch das Insolvenzverfahren ihre Selbständigkeit aufgegeben werden muss. Diesem Irrglauben steht bereits Artikel 12 GG entgegen, der die Berufsfreiheit garantiert. Eine Einschränkung stellen lediglich §§ 34 ff. GewO dar, die es untersagen, dass ein Gewerbe bei Unzuverlässigkeit nicht ausgeübt werden darf, was bei Nichtzahlung insbesondere der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer vermutet wird.

So bspw. dürfte es auf der Hand liegen, dass ein Finanzberater in der Insolvenz diesem Grundsatz unterliegt. Des Weiteren sind Angehörige bestimmter Kammern wie z. B. Ärzte, der Gefahr ausgesetzt, dass eine früher ausgesprochene Zulassung widerrufen werden kann. Auch ist bei Berufsgruppen mit unterliegender gesetzlicher Schweigepflicht zu beachten, dass ggf. die Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte eine Pflichtverletzung darstellen könnte.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt, der nach § 80 InsO die Verfügungsmacht innehat. Im Gegensatz zu Insolvenzen über das Vermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) findet bei Einzelunternehmen keine Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen statt, so dass das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen nach § 35 InsO umfasst.

Zweck ist es, eine Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden. Folglich führt die Insolvenz eines Selbständigen auch unmittelbar zu einer Privatinsolvenz und ist somit nicht ein losgelöster Tatbestand, da ein Einzelunternehmer mit seinem gesamten Privatvermögen auch für die betrieblichen Verbindlichkeiten haftet. In der Praxis ist dieser Umstand meist schon deshalb von untergeordneter Bedeutung, da der Selbständige im Vorfeld einer Insolvenz seine „Reserven“ in das Unternehmen eingebracht hat.

Der Insolvenzverwalter kann die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO der selbständigen Tätigkeit verfügen, was dazu führt, dass sich der Schuldner mit seiner selbständigen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens befindet. Damit sind alle Einnahmen und Ausgaben nicht mehr durch das Insolvenzverfahren betroffen und alle Rechte und Pflichten gehen wieder auf den Einzelunternehmer über.

Allerdings muss nach der Freigabe durch den Insolvenzverwalter, welche i. d. R. bis zu drei Monaten andauern kann, auch der Erwerbsobliegenheit nachgekommen werden, was bedeutet, dass die Gläubiger so gestellt werden müssen, als würde der Insolvenzschuldner einer angemessenen Tätigkeit nachgehen und wofür er eine fiktive Gehaltsvergütung erhalten würde. 

Die Grundlage hierfür stellen die persönlichen Lebensumstände, der Gesundheitszustand sowie die entsprechende Berufserfahrung dar. Das hieraus bemessene fiktive Gehalt ist also ein Vergleichseinkommen und wird als pfändbarer Betrag regelmäßig für die Zeit der Insolvenzphase von drei Jahren an den Insolvenzverwalter abgeführt und zur Deckung der Verfahrenskosten und der Gläubigerbefriedigung verwendet. 

Der Schuldner muss dazu grundsätzlich einen Antrag nach § 295a InsO bei Gericht stellen, welches das Vergleichseinkommen durch Beschluss aufgrund des fiktiven angemessenen Dienstverhältnisses festsetzt.

Die das fiktive Gehalt übersteigenden Überschüsse aus der Selbständigkeit verbleiben beim Insolvenzschuldner.

Ist allerdings die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners so stark eingeschränkt, dass ein Weiterführen der Geschäftstätigkeit schlichtweg nicht gegeben ist, sollte im Schuldnerinteresse geprüft werden, ob ein Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO eine Möglichkeit darstellt. 

Ein Vorteil ist darin begründet, dass das Verfahren in einem kürzeren zeitlichen Verlauf bei gleichzeitigem Fortbestand des Einzelunternehmens abgeschlossen werden kann.

Einzelunternehmer haben wie alle anderen natürlichen Personen die Möglichkeit, das Regelinsolvenzverfahren zu nutzen und sich durch Antrag von der Restschuld nach §§ 286 ff. InsO „befreien“ zu lassen, was juristisch präzise nur zu einer Durchsetzungssperre führt, ähnlich der Verjährung. Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass nicht sämtliche Verbindlichkeiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von der Befreiung der Restschuld erfasst werden. 

Hat bzw. hatte der Selbständige nämlich Mitarbeiter beschäftigt und sind Verbindlichkeiten aus Arbeitnehmeranteilen aus Krankenkassenbeiträgen vorhanden, sind diese Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Nichtabführung solcher Verbindlichkeiten ist strafbar und wird i. d. R. als unerlaubte Handlung nach § 302 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet. 

Es besteht jedoch die Möglichkeit, mittels Insolvenzplan sich dieser Verbindlichkeiten zu entledigen.

Die Frage nach der Haftung für die Schulden des Ehepartners stellt sich ebenfalls immer wieder. Hier ist klar festzustellen, dass jeder für seine eigenen Geschäfte selbst haftet und somit grundsätzlich keine Mithaft für die Schulden des anderen besteht, es sei denn, beide Partner haben gemeinsam einen Vertrag z. B. gegenüber einer Bank übernommen oder der Partner hat für die Verbindlichkeiten des anderen gebürgt.

Wir beraten Sie gerne im Falle eines notwendigen Insolvenzantrags im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit, insbesondere dann, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit trotz einer Insolvenz fortführen möchten.

Marc Herbert - Fachanwalt für Insolvenzrecht - Saarbrücken

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