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Abfindung – Wie viel steht dem Arbeitnehmer zu?

1) Abfindung – Wie viel steht dem Arbeitnehmer zu?

Oft stellt sich bei einer Kündigung die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat. Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verdienstausfall infolge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

In der Regel wird die Abfindung in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, da dies für den Arbeitgeber eine gute Möglichkeit ist, um eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung zu vermeiden.

Grundsätzlich besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, eine Abfindung zu zahlen. Eine Abfindungszahlung ist eher die Ausnahme als die Regel. Einige Ausnahmen möchten wir im Folgenden aufzeigen:

2) Abfindung gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nach welcher der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung haben kann.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage nach Zugang der Kündigung abgewartet, die Kündigung muss auf betriebsbedingten Gründen beruhen und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf die vorstehenden Punkte in der Kündigung hingewiesen haben.

Die Höhe der Abfindung richtet sich in diesem Fall nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für jedes Beschäftigungsjahr wird das halbe Bruttomonatsgehalt veranschlagt und der Auszahlungsanspruch entsteht mit dem Ablauf der Dreiwochenfrist.

3) Abfindung im Kündigungsschutzprozess

a.

Im Kündigungsschutzprozess kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung beenden (vgl. § 9 KSchG), wenn sich herausstellt, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich oder unzumutbar ist.

Bei der Höhe der Abfindung trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung und berücksichtigt dabei Faktoren wie Lebensalter, Dauer des Arbeitsverhältnisses und Monatsverdienst des Arbeitnehmers.

Der die Höhe der Abfindung regelnde § 10 KSchG ist mit dem Unionsrecht vereinbar und gleicht die schlechteren Berufschancen älterer Arbeitnehmer aus, während der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, da der Arbeitgeber nicht mit extrem hohen Abfindungen belastet wird. Die Abfindungshöhe ist auf einen Betrag von bis zu 12 Monatsverdiensten begrenzt.

Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu entschädigen. Mit der Festsetzung der Abfindung tritt eine Sperrwirkung ein, d.h. der Arbeitnehmer kann keine unmittelbaren oder mittelbaren Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zusammenhängen. Ansprüche, die nicht mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zusammenhängen, werden nicht gesperrt.

Diese Regelung findet keine Anwendung auf einzelvertraglich vereinbarte Abfindungszahlungen sowie auf Tarifverträge oder Abfindungen im Sozialplan nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei Abfindungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen können die aufgestellten Höchstbeträge auch überschritten werden.

Als Bezugspunkt für die Abfindung gilt das Bruttogehalt einschließlich regelmäßiger Zulagen wie Gefahren-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen sowie Nutzung des Dienstwagens. Andere Leistungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die geringeren Stunden maßgeblich.

b.

Eine andere Alternative eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess zu erhalten ist das Aushandeln einer Abfindung im Wege des Vergleiches.

Der Kündigungsschutz vor Gericht soll in erster Linie den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erhalten. In der Praxis wird bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen oft eine Abfindungszahlung vereinbart, wenn der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung akzeptiert.

Die Höhe der Abfindung wird in diesem Fall ausgehandelt, da es hier keine gesetzliche Regelung gibt. Je größer die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung sind, desto höher kann die Abfindung ausfallen. Die Höhe der Abfindung sollte die Branche, die Beschäftigungsdauer und die Position des Arbeitnehmers im Unternehmen berücksichtigen.

Es spielt auch eine Rolle, wie schwer es für den Arbeitnehmer ist, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

4.) Abfindung im Sozialplan

Im Rahmen von Betriebsveränderungen gemäß § 112 BetrVG kann eine Abfindung im Wege des Interessenausgleichs vereinbart werden.

5) Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Abfindungen stellen grundsätzlich keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte dar. Es werden keine Sozialabgaben (Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege-, und Sozialversicherung) von der Abfindung abgezogen. Die Abfindung muss jedoch versteuert werden.

Hier gilt die sogenannte Fünftelregelung, bei der die Abfindung vollständig versteuert wird. Die Abfindung muss in einer Summe ausgezahlt werden, wobei der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehält und an das zuständige Finanzamt abführt. In der Regel wirkt sich die Abfindung nicht negativ auf den Anspruch auf Arbeitslosenentgelt aus.

Eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt ist nur zu befürchten, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag abschließt, bei dem er selbst zu seiner Arbeitslosigkeit beigetragen hat. Z.B. kann eine Sperrzeit eintreten, wenn der Arbeitnehmer einer Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmt.

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