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Privatinsolvenz Schufa

Schufa verkürzt die Speicherdauer für Einträge zu Privatinsolvenzen

Die Schufa hat von www.insolvenzbekanntmachungen.de die Informationen über Restschuldbefreiungen gesammelt und drei Jahre lang gespeichert. Dies war bis jetzt die gängige Praxis.

Nun wehrte sich ein Mann gegen die dreijährige Dauer der Speicherung seines Eintrags, da er wegen der negativen Schufa die Mietwohnung nicht bekam. Er machte hiermit vor Gericht wirtschaftliche und finanzielle Nachteile durch den negativen Eintrag geltend.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat zuletzt entschieden, dass der Eintrag nach 6 Monaten zu löschen ist (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21).  Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der unrechtmäßigen Datenverarbeitung durch Schufa. Die Daten werden spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr rechtmäßig verarbeitet, da die Voraussetzungen von § 6 DSGVO nicht mehr vorliegen. Es müsste eine gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Betroffene hat in die Verarbeitung nicht eingewilligt. Die Rechtmäßigkeit ergibt sich auch nicht aus der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung einer öffentlichen Gewalt, Art. 6 Absatz 1 lit. e) DSGVO. Es liegt kein öffentliches Interesse an der Verarbeitung der Informationen über die Restschuldbefreiung vor.

Die Verarbeitung scheitert auch an der nicht vorhandenen Rechtsgrundlage. Nach Art. 6 Absatz 3 Satz 1 lit. b) DSGVO muss der Mitgliedstaat eine Rechtsgrundlage geschaffen haben. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20 GG.  

Nach Außerkrafttreten des BDSG 2018 hat der deutsche Gesetzgeber keine gesetzliche Regelung getroffen. Als Anspruchsgrundlage kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsBekV. Danach werden die Informationen jedoch spätestens nach 6 Monaten gelöscht.

Die Verarbeitung ist auch nicht durch Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt, gem. Art. 6 Absatz 1 lit f.) DSGVO. Denn die Berechtigte ist hier die Schufa. Die Beklagte (die Schufa) konnte hier zwar ein Interesse an der Speicherung beweisen. Es muss jedoch ein berechtigtes Interesse vorliegen. Dies läuft jedoch der gesetzlichen Wertung § 3 Abs. 1 InsBekV entgegen, in der die 6-monatige Frist geregelt ist.

Der Gesetzgeber hatte die Vorstellung, dass Veröffentlichungen landesrechtlich geregelt werden und überregionale Veröffentlichungen nicht zulässig sind.

Im Vergleich mit den alten Vorschriften §§ 28, 29, 35 BDSG a.F. mit den Normen der aktuellen DSGVO wird deutlich, dass der nationale Gesetzgeber bewusst unterlassen hat, die §§ 38, 29, 35 BDSG a.F. in das neue Gesetz zu übertragen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber Art. 6 DSGVO belassen wollte. Danach kommt es auf die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung an. Der nationale Gesetzgeber hatte die Möglichkeit gehabt die Fristen zu verlängern. Dies hat er unterlassen, sodass nach 6 Monaten seit der Rechtskraft der Restschuldbewilligung die Daten nicht verarbeitet werden dürfen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Eintrag gelöscht und der Betroffene wird schuldenfrei. Dies hat den Sinn dem Betroffenen eine Möglichkeit zu geben, von vorne anzufangen. Es erfolgt eine Restschuldbefreiung, d.h. die Schulden werden erlassen.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 23.12.2021 – 6 K 441/21) hat das Verfahren nach Art. 267 AEUV ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.

Der BGH hat ebenfalls am 28.03.2023 das Verfahren ausgesetzt und wartet nun die Entscheidung des EuGH ab. Die Entscheidung wird im Sommer dieses Jahres erwartet. Hierbei ist zu beachten, dass der EuGH nicht im konkreten Rechtsstreit entscheidet, sondern nur über die vorgelegte Frage. Die nationalen Gerichte müssen dieses Verständnis ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Der EuGH-Generalanwalt hat in der Pressemitteilung am 16.03.2023 mitgeteilt, dass die Schufa den Eintrag nur solange speichern darf, wie er auch im Schuldnerverzeichnis gespeichert wird. Folglich bestätigt der Generalanwalt die Ansicht des OLG Schleswig. Der EuGH muss noch darüber entscheiden. Oft schließt sich der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts an.

Die Schufa änderte ihre Praxis und teilte mit, dass die Löschungen nach 6 Monaten erfolgen. Alle anderen Kreditauskunfteien werden voraussichtlich der Praxis von Schufa folgen. 

Nach der Löschung kann er Betroffenen wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen. Mit der Löschung bereits nach 6 Monaten steigt das Zahlungsausfallrisiko, da die Bonität des Vertragspartners nicht vollumfänglich überprüft werden kann. Die zukünftige Entscheidung des EuGH betrifft nicht nur die Schufa, sondern alle Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland und Europa.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 20.12.2018 – 2 – 05 O 151/18) hat die Auffassung vertreten, dass die 6-monatige Frist in Ausnahmefällen auch kürzer ausfallen kann. 

Es müssten dafür atypische Umstände vorliegen. Da jedoch schon die Verkürzung von 36 auf 6 Monaten im Raum steht, werden die Gerichte voraussichtlich zurückhaltend die besonderen Umstände des Einzelfalls bejahen. 

Marc Herbert - Fachanwalt für Insolvenzrecht - Saarbrücken

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