Übersicht
Mit einer Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis einseitig beendet. Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer spricht man von einer sogenannten „Eigenkündigung“.
Im Arbeitsrecht wird grundsätzlich zwischen einer ordentlichen Kündigung (§ 622 BGB) und einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) unterschieden. Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, während eine außerordentliche Kündigung die sofortige Beendigung bewirkt.
Die Beendigung wirkt jedoch erst in die Zukunft.
Welche der Kündigungsfrist zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem Arbeitsrecht und hängt grundsätzlich von ihrem Arbeitsvertrag ab. Im Falle einer ordentlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer gesetzlichen Frist von vier Wochen bis zum 15. eines Kalendermonats oder dessen Ablauf beendigen (§ 622 Abs 1 BGB).
Durch einen Tarifvertrag haben die Parteien die Möglichkeit, die gesetzliche Kündigungsfrist, die Kündigungstermine und die Fristen zu ändern. Dabei darf die Frist des Kündigenden nicht länger sein als die seines Arbeitgebers.
Besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf Probe mit einer Laufzeit von maximal sechs Monaten, ist eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen zulässig (§ 622 Abs 3 BGB).
Für Aushilfen gilt, ebenso wie für sonstige Arbeitnehmer, eine Frist von vier Wochen oder mehr. Durch einen Vertrag kann jedoch eine kürzere Frist vereinbart. Eine solche Verkürzung kann nur vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht die Laufzeit von 3 Monaten überschreitet.
Liegt ein schwerwiegender Grund vor, welcher die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden ohne die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Der Kündigungsgrund muss auch hier so schwerwiegend sein, dass es den Beteiligten nicht zumutbar ist, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu warten.
Damit eine Kündigung wirksam ist, muss der Kündigende bestimmte förmliche Voraussetzungen einhalten. Neben ihrem Namen, ihrer Anschrift und dem Datum sollte Ihr Kündigungsschreiben unbedingt den Kündigungstermin enthalten, zu welchem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Wollen Sie ihren Arbeitsvertrag ordentlich, d.h. fristgerecht kündigen, ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Liegt ein wichtiger Grund vor, welcher Sie zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt, muss dieser der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen mitgeteilt werden.
Die Kündigung muss schriftlich und in Papierform abgegeben werden.
Damit keine Streitigkeiten über die Zeit der Zustellung entstehen können, ist es empfehlenswert für die Übermittlung ihres Kündigungsschreibens einen nachweisbaren Zustellungsweg zu wählen oder alternativ den Empfänger in ihrem Schreiben dazu aufzufordern, ihnen den Zeitpunkt des Zugangs ihrer Kündigung schriftlich mitzuteilen.
Im Gegensatz zur ordentlichen, ist für eine außerordentliche Kündigung immer ein wichtiger Grund erforderlich. Liegt dieser vor, muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden (§ 626 BGB).
Ein Wichtiger Grund alleine reicht jedoch in der Regel nicht aus, vielmehr ist die fristlose Kündigung als letztes Mittel anzusehen, weshalb vorher eine Abmahnung erteilt werden muss, in welcher der andere Teil auf sein vertragswidriges Verhalten hingewiesen wird und dazu aufgefordert wird dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Aus der Abmahnung muss hervorgehen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung erfolgen kann.
Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Grund für die Kündigung eingetreten ist, beziehungsweise der betroffene Beschäftigte des Unternehmens davon Kenntnis erlangt hat. (§ 626 Abs 2 BGB)
Bei der Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss eine Abwägung der Interessen beider Parteien erfolgen. Es wird dabei untersucht, in welchem Verhältnis die Schwere des Pflichtverstoßes und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie gegebenenfalls bestehende Unterhaltspflichten und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses zueinanderstehen.
Als wichtiger Grund kommet insbesondere der Zahlungsverzug durch den Arbeitgeber, sexuelle Belästigung sowie andere grobe Pflichtverletzungen in Betracht.
Beachten Sie bei einer außerordentlichen Kündigung, dass Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind zu beweisen, dass ein Festhalten am Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der Frist unzumutbar ist.
Beachten Sie, dass Sie nach Einreichung ihrer Kündigung für die finanzielle Unterstützung durch die Agentur für Arbeit für einen Zeitraum von 12 Wochen gesperrt sind. Sind diese 12 Wochen verstrichen, haben Sie normalerweise wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings wird ihnen auch dann nicht die volle Summe ihres Anspruchs ausgezahlt, sondern nur ein Teil des Arbeitslosengeldes.
Um spätere Probleme zu verhindern, sollten Sie sich vor Erteilung ihrer Kündigung mit einem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und sich über die konkreten Folgen einer fristlosen Kündigung in ihrer Situation informieren.
Im Normalfall wird die Agentur für Arbeit jeden Fall individuell prüfen um festzustellen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Wird dieser bei der Überprüfung bejaht, gilt die Sperrfrist für das Arbeitslosengeld für Sie nicht.
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