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Wer unterliegt der Insolvenzantragspflicht und welche Folgen können aus der Insolvenzverschleppung resultieren?

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 15a InsO nur für juristische Personen, also nicht für natürliche Personen, Verbraucher und Personengesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. 

Hingegen sind juristische Personen (AG, GmbH sowie UG) und Personengesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist (z. B. GmbH & Co. KG) verpflichtet bei Überschuldung nach § 19 InsO oder Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ohne schuldhaftes Zögern den Insolvenzantrag zu stellen.

Hierzu regelt § 15a Abs. 1 InsO:
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen.

1) Insolvenzverschleppung: Tatbestandsmerkmale, Folgen und Strafmaß

Wird bei Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale versäumt rechtzeitig binnen der genannten gesetzlichen Fristen einen Eröffnungsantrag nach § 13 InsO zu stellen, liegt eine Insolvenzverschleppung vor. 

Differenziert werden dabei die fahrlässige und die vorsätzliche Insolvenzverschleppung. Wichtig ist es deshalb, dass der Geschäftsführer bzw. andere Verantwortliche sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informieren, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

 

Eine Insolvenzverschleppung ist laut Definition des Strafgesetzbuches (StGB) nicht nur eine Straftat, sondern kann auch weitreichende zivilrechtliche Folgen haben.

Diese tritt dann auf, wenn der Insolvenzantrag verspätet, unrichtig oder unvollständig gestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist schon deshalb von dem Personenkreis, der zur Antragstellung nach § 15 InsO verpflichtet ist darauf zu achten, dass durch Verletzung dieser Pflichten keine Konsequenzen entstehen.

Der Strafrahmen ergibt sich aus § 15a InsO, den das Strafgericht für jeden Fall individuell festlegt. Während für den fahrlässig handelnden Beschuldigten als Strafmaß eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr in Betracht kommt, drohen bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung dem Beschuldigten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. 

Zudem droht bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung ein Verbot von bis zu fünf Jahren, keine Geschäftsführertätigkeit ausüben zu dürfen.

 

Entscheidend für den Tatbestand einer Insolvenzverschleppung ist der Zeitpunkt, ab dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Durch spätere Maßnahmen kann man sich der Geschäftsführerhaftung nicht mehr entziehen. Vor diesem Hintergrund ist dringend davon abzuraten, einen Strohmann als Geschäftsführer einzusetzen oder die Gesellschaft trotz dieser Tatbestandsmerkmale zu veräußern.

 

Wenn ein konkreter oder begründeter Verdacht gegeben ist, dass eine Insolvenzverschleppung vorliegen könnte, sollte unbedingt eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

 

Das Strafgesetzbuch sieht drastische Folgen für den Geschäftsführer bzw. die Verantwortlichen vor, weshalb es wichtig ist, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der über die notwendige Expertise im Straf- und Insolvenzrecht verfügt.

2) Strafbarer Bankrott: Tatbestände, Folgen und rechtlicher Beistand

Mitunter kann auch neben einer Insolvenzverschleppung der Verdacht eines strafbaren Bankrotts bestehen. Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit können gemäß § 283 StGB zu einer Freiheitsstrafe führen. Vorsätzlicher Bankrott kann mit einer Geldstrafe oder aber auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. 

Auch fahrlässiger oder leichtfertiger Bankrott kann bereits mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Strafbare Handlungen im Rahmen eines Bankrotts können bspw. das Beiseiteschaffen von Werten der Insolvenzmasse nach § 35 InsO sein.  Von einem strafbaren Bankrott können sowohl Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute, Freiberufler, Geschäftsführer und Vorstände betroffen sein.

 

Vor einer Äußerung zum Tatvorwurf aufgrund einer staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Ladung sollten Sie unbedingt rechtlichen Beistand aufsuchen. Wenn eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung gegen eine handelnde Person gestellt wurde, sollte diese einen Rechtsanwalt konsultieren, der eine Expertise im Straf- und Insolvenzrecht vorweist.

 

Aber als Beschuldigter könnte nicht nur der Geschäftsführer der GmbH oder UG oder der Vorstand einer AG wegen Insolvenzverschleppung in Betracht kommen.

 Unter Umständen kann die Pflicht auch einzelne Gesellschafter betreffen, wenn es sich beispielsweise um ein sogenanntes führungsloses Unternehmen handelt oder auch um ausländische Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Antragspflicht nicht dadurch erlischt, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Auch ein verschuldetes Unternehmen zu verkaufen entbindet den ehemaligen Geschäftsführer nicht von der Antragspflicht des § 15a InsO.

3) Zivilrechtliche Haftung: Folgen und Verantwortlichkeiten für Geschäftsführer und Andere

Neben den bereits aufgeführten strafrechtlichen Konsequenzen einer Insolvenzverschleppung ist darüber hinaus die zivilrechtliche Haftung von Bedeutung. Diese führt dazu, dass der Geschäftsführer oder der für den Insolvenzantrag Verantwortliche persönlich für den entstandenen Schaden haftet.

 

Diese zivilrechtlichen Haftungsansprüche können einerseits Handlungen im Innenverhältnis der Gesellschaft selbst betreffen. Dies könnte der Fall sein, wenn Maßnahmen vorgenommen werden, welche die Insolvenzmasse verringern.

Andererseits besteht die Haftung im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern mit dem persönlichen Vermögen bis zur vollen Höhe des eingetretenen Schadens. 

Tangiert sein könnten hiervon Forderungen der Sozialversicherungsträger, des Finanzamtes oder aber auch gegenüber Neugläubigern. Als Neugläubiger bezeichnet man die Gläubiger, deren Forderungen nach dem Zeitpunkt der Insolvenzreife entstanden sind und nicht beglichen wurden.

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