So haften bspw. die Geschäftsführer einer GmbH oder UG nach § 15b InsO mit ihrem Privatvermögen, wenn diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen getätigt oder zugelassen haben.
Nach Eintritt der sog. Insolvenzreife kann sich sehr schnell aus dem persönlichen Haftungsanspruch des Geschäftsleiters ein existenzbedrohendes Potential für sein Privatvermögen ergeben. Dieses Haftungspotential wird mit zunehmender Dauer der Unternehmensfortführung für den Geschäftsführer oder Vorstand bedrohlicher.
Denn kommt es nach dem Zeitpunkt der eingetretenen Insolvenz zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, folgt die vom Gesetzgeber verpflichtende Prüfung von Ersatzansprüchen gegen den oder die Geschäftsführer oder Vorstände einer Gesellschaft. Dazu ist der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter verpflichtet.
Dieser prüft anhand der Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft, welche Zahlungen aus dem Geschäftsvermögen seit dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abgeflossen sind.
Konsequenz daraus könnte sein, dass der Geschäftsführer oder Vorstand persönlich für alle Zahlungen der Gesellschaft in Anspruch genommen werden könnte.
Im Falle der Pflichtverletzung drohen den Verantwortlichen umfassende Haftungsrisiken, die sich nicht nur auf eine zivilrechtliche Haftung erstrecken können, sondern auch auf eine strafrechtliche Bedrohung nach dem Eintritt der Insolvenzreife ausdehnen können.
Dabei legt der BGH den Begriff der Zahlung sehr weit aus, weil er dadurch einen wirksamen Schutz der Gläubiger vor einer gerechtfertigten Verkürzung der späteren Insolvenzmasse sichern möchte (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598, 1599).
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