Dies kann für Privatpersonen zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen führen.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat nun mit seinem Urteil vom 03.06.2022 (AZ 17 U 5/22) die Löschungsrechte Betroffener gestärkt:
Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine derartige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht mehr rechtmäßig und dem Betroffenen steht dahingehend ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO.
Auf die sich selbst auferlegten Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien, welche eine Speicherfrist von drei Jahren vorsehen, kann sich die SCHUFA nicht berufen.
Für Betroffene eines (abgeschlossenen) Insolvenzverfahrens bedeutet dies, dass sie einen Löschungsanspruch frühzeitig geltend machen können und sollten, um wieder uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Da Betroffene nicht damit rechnen können, dass die SCHUFA automatisch nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten die verarbeiteten Daten korrigiert, ist diesbezüglich ein Handeln der Betroffenen erforderlich und auch geboten.
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