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Soll ich eine Reise in ein Corona-Risikogebiet antreten?

Vorher gilt es, auch die spezielle arbeitsrechtliche Situation zu berücksichtigen!

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nach dem geplanten Reiseziel fragen. In Corona-Zeiten gilt hier jedoch etwas anderes. Da zurzeit die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besonders hohen Stellenwert besitzt, ist die Frage nach dem Reiseziel ausnahmsweise zulässig. Der Arbeitgeber darf die Reise jedoch nicht verbieten.

Nach der Reise in ein von der RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Reiseziel muss der Arbeitnehmer ohne negativen Corona-Test 14 Tage in Quarantäne. Daher stellt sich zwingend die Frage, ob für diese Zeit Lohn gezahlt wird. Grundsätzlich gilt „ohne Arbeit keinen Lohn“. Ausnahmsweise besteht trotzdem einen Anspruch auf Lohnzahlung nach § 616 BGB bei vorübergehender Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung oder einen Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsausfall nicht selbst verschuldet hat. Ist dem Arbeitnehmer also vor Reiseantritt bekannt, dass es sich bei dem Reiseziel um ein Risikogebiet handelt und er tritt die Reise trotzdem an, liegt Verschulden vor und er hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung während der Quarantäne. Anders ist es, wenn erst während der Reise das Reiseziel zum Risikogebiet erklärt wird. In diesem Fall trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden und der Anspruch auf Lohnzahlung besteht weiter fort.

Sollte es sich bei der Reise in ein Risikogebiet um eine zwingende Dienstreise handeln, so besteht auch hier der Vergütungsanspruch während der Quarantäne fort, da kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt.

In dieser besonderen Zeit treffen den Arbeitgeber aber ebenfalls besondere Pflichten. Immer zu beachten ist die Fürsorgepflicht, sodass bei einer Abwägung der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer hoch zu bewerten ist. Zudem sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf die möglichen Folgen von Reisen hinweisen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser zu beteiligen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

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