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Recht auf Löschung von SCHUFA-Eintrag über Insolvenzverfahren

Grundsätzlich speichert die SCHUFA Daten über ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren bei Privatpersonen für drei Jahre, ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Dies kann für Privatpersonen zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen führen.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat nun mit seinem Urteil vom 03.06.2022 (AZ 17 U 5/22) die Löschungsrechte Betroffener gestärkt:

Betroffene eines Insolvenzverfahrens können nun von der SCHUFA Löschung der Eintragung über ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren bereits sechs Monate nach Aufhebung des Verfahrens verlangen.

Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine derartige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht mehr rechtmäßig und dem Betroffenen steht dahingehend ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO.

Auskunfteien wie die SCHUFA müssen sich nach dem Urteil des OLG Schleswig bei der Verarbeitung von Daten nach dem allgemeinen Insolvenzbekanntmachungsportal der Länder (www.insolvenzbekanntmachungen.de) richten und dürfen die Daten über ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren nicht länger speichern, als das allgemeine Bekanntmachungsportal.

Auf die sich selbst auferlegten Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien, welche eine Speicherfrist von drei Jahren vorsehen, kann sich die SCHUFA nicht berufen.

Es ist davon auszugehen, dass der Löschungsanspruch Betroffener neben der SCHUFA auch gegenüber anderen Wirtschaftsauskunfteien gilt, da das OLG Schleswig sich in seinem Urteil auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien im Allgemeinen bezieht.

Für Betroffene eines (abgeschlossenen) Insolvenzverfahrens bedeutet dies, dass sie einen Löschungsanspruch frühzeitig geltend machen können und sollten, um wieder uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Da Betroffene nicht damit rechnen können, dass die SCHUFA automatisch nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten die verarbeiteten Daten korrigiert, ist diesbezüglich ein Handeln der Betroffenen erforderlich und auch geboten.

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