Eine Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage, die bei dem jeweiligen Arbeitsgericht nach Erhalt der Kündigung erhoben werden kann.
Der Arbeitnehmer kann nach Erhalt der Kündigung auf Feststellung klagen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber trotz Kündigung nicht beendet wurde, d.h. die Kündigung war unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Wenn durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, der Arbeitsvertrag also nicht beendet wurde, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag weiter nachkommen.
Überdies ist zu erwähnen, dass der Arbeitgeber die Kündigungsgründe im Prozess darlegen und beweisen muss.
Es ist jedoch möglich, dass das zwischenmenschliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so stark beeinträchtigt wurde und einer der beiden Parteien somit nicht mehr zugemutet werden kann das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.
Das Arbeitsgericht setzt dann für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt fest, an dem es bei einer wirksamen Kündigung geendet hätte. Auf Antrag des Klägers (des Gekündigten) kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Mit der Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich gegen alle Kündigungen wehren. Das heißt gegen außerordentliche Kündigungen, solche die mit einer Auslauffrist versehen sind und gegen ordentliche Kündigungen.
Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt sind und in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, genießen gegenüber ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber Kündigungsschutz nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das heißt der Arbeitgeber benötigt einen Kündigungsgrund bzw. muss bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl durchführen.
Jedoch gelten auch in Kleinbetrieben formelle und inhaltliche Voraussetzungen die bei einer Kündigung eingehalten werden müssen.
Die Kündigungsschutzklage muss zwingend binnen drei Wochen nach Erhalt (Zugang) des Kündigungsschreibens bei Gericht eingereicht werden. Ausnahmen von der Frist gelten nur, soweit die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde oder die Kündigung nur nah Zustimmung einer Behörde zulässig ist.
Wird die Frist versäumt, hat dies zur Folge, dass die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen ist.
Falls die Frist verpasst wurde, weil der Kläger trotz Anwendung aller ihm zumutbarer Sorgfalt an der fristgerechten Klageerhebung gehindert war, ist die Klageerhebung auch nachträglich zulässig. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen.
Eine Kündigungsschutzklage erscheint immer dann sinnvoll, wenn die Kündigung offenkundig oder sehr wahrscheinlich unwirksam ist. Auch wenn etwa eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde und deren Berechtigung zweifelhaft erscheint, ist eine Klage in Betracht zu ziehen.
Grds. sind in der ersten Instanz lediglich die eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Sollte es zu einem Vergleich kommen, fallen keine Gerichtskosten an. Entscheidet das Gericht, so muss die unterliegende Partei die Kosten des Gerichts tragen.
Zu beachten gilt es weiterhin, dass es verschiedene, besonders schützenswerte Arbeitnehmergruppen gibt, bei denen es ohnehin nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich ist eine Kündigung auszusprechen.
Dazu zählen insbesondere Schwangere, welche durch das MuSchG geschützt werden, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte oder Auszubildende nach der Probezeit.
Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung hat, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein pauschaler Anspruch auf Abfindung besteht allerdings nicht.
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