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HERBERT Rechtsanwälte
- gewerblicher Rechtsschutz
Was ist der gewerbliche Rechtsschutz?
Wer mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung von einem Anwalt oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder einem Verband konfrontiert ist, muss sich mit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes auseinandersetzen, auch wenn sich dies aus dem Wortlaut von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen nur selten ausdrücklich ergibt.
Rechtsanwälte im gewerblichen Rechtsschutz setzen sich dabei mit einer Vielzahl von Themengebieten auseinander, die allesamt das Interesse der Allgemeinheit an einem gerechten und lauteren Wettbewerb schützen.
Dabei existieren zum einen gewerbliche Schutzrechte wie insbesondere das Markenrecht und das Designrecht, deren Voraussetzung regelmäßig die Eintragung in ein deutsches oder ausländisches Register ist.
Es gibt aber auch weitere Anwendungsbereiche des gewerblichen Rechtsschutzes, deren Voraussetzungen zum einen durch deutsche, europäische und internationale Gesetze und Verträge, zum anderen aber auch maßgeblich durch die deutsche und europäische Rechtsprechung festgelegt werden.
Dementsprechend behandelt eine fachkompetente Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt im gewerblichen Rechtsschutz nicht allein Fragen des „Wie“ der Rechtsverteidigung, sondern im Hinblick auf Registerrechte, die aktiv geschützt werden müssen, bereits Fragen des „Ob“.
So stellt sich insbesondere für einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Markenrecht die Frage, ob eine Wort- oder Bildmarke im Bereich der hierfür vorgesehenen Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist, also von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht allein als Produktbeschreibung verstanden wird.
Eine weitere Frage, die sich Rechtsanwälte im Markenrecht stellen müssen, ist die richtige Wahl der geschützten Waren und Dienstleistungen. Werden diese zu weit gefasst, besteht die Gefahr, dass der Schutz – ganz oder teilweise – verloren geht und man sich für Konkurrenten angreifbar macht, denen daran gelegen sein wird, eine Löschung der Marke, zumindest für Teilbereiche, zu erreichen.
Wird andererseits der Schutz zu eng gefasst, besteht die Gefahr, dass eine Erweiterung des eigenen Waren- und Dienstleistungsangebots durch konkurrierende ähnliche Marken erschwert wird.
Vor diesem Hintergrund ist eine Beratung im gewerblichen Rechtsschutz bereits in einem sehr frühen Stadium entscheidend, um wettbewerblichen Nachteilen entgegenzuwirken.
Wer unterliegt dem gewerblichen Rechtsschutz?
Schutzrechte sind geistiges Eigentum und stehen ihrem Inhaber zu. Eingetragene Schutzrechte bzw. Registerrechte wie insbesondere Marken und Designs können nicht nur für Unternehmen, sondern auch für natürliche Personen eingetragen werden. Darüber hinaus besteht für Unternehmen auch die Möglichkeit, sich – unabhängig von einer Eintragung in ein Register – auf ein Unternehmenskennzeichen zu berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kennzeichen oder die Firma am Markt hinreichend bekannt ist.
Im Übrigen gilt: wer im Register steht, kann Ansprüche an seinem Schutzrecht geltend machen. Er muss sich im Zweifelsfall aber auch gegen Angriffe auf sein Schutzrecht verteidigen. Von solchen Angriffen erfährt man nur selten durch Abmahnungen, sondern regelmäßig von der zuständigen Behörde.
Unabhängig von eingetragenen Schutzrechten wird der gewerbliche Rechtsschutz wesentlich vom Lauterkeitsrecht geprägt, das daran anknüpft, welche Rolle den Beteiligten im Wettbewerb zukommt. So kann man entweder „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“, „Unternehmer“ oder „Verbraucher“ sein.
Verpflichtet, die Vorgaben des UWG einzuhalten, sind Unternehmen bzw. die für sie handelnden Personen.
Der Kreis der Berechtigten ist wiederum weiter gefasst und bezieht Marktteilnehmer, Mitbewerber und Verbraucher mit ein. Letztere können ihre Interessen nicht nur kollektiv wie beispielsweise durch Verbraucherverbände geltend machen, sondern verfügen mittlerweile auch – unter bestimmten Voraussetzungen – über einen individuellen Schadenersatzanspruch.
Dabei fällt nicht nur bei Mitbewerbern, sondern auch bei eingetragenen Wirtschaftsverbänden, Verbraucherverbänden und Umweltverbänden häufig ins Auge, dass diese von ihrer Möglichkeit, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungserklärungen einzuholen, umfangreich Gebrauch machen. Um die Frage zu klären, ob womöglich rechtsmissbräuchlich abgemahnt wurde, ist eine anwaltliche Beratung unerlässlich.
Wo ist der gewerbliche Rechtsschutz geregelt?
Für Rechtsanwälte im deutschen Recht kommt insbesondere dem UWG eine herausragende Bedeutung bei der Beurteilung von Wettbewerbsverstößen zu.
Dass es für den freien und lauteren Wettbewerb eines besonderen Schutzes Bedarf, war ursprünglich eine Feststellung des nationalen deutschen Gesetzgebers und führte in den vergangenen Jahrzehnten zu einer Erweiterung des Lauterkeitsrechts um zahlreiche Nebengesetze wie insbesondere der Preisangabenverordnung und des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes. Darüber hinaus existieren zahlreiche Sonderbestimmungen wie beispielsweise im Arzneimittelgesetz, im Heilmittelwerbegesetz oder auch im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Auch das Medienrecht kennt lauterkeitsrechtliche Sonderbestimmungen wie beispielsweise im Medienstaatsvertrag oder dem Telemediengesetz. Gleiches gilt für den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und die ergänzenden Regelungen in den Pressegesetzen der Bundesländer.
Auf der Ebene der Europäischen Union sind insbesondere Verordnungen und Richtlinien wie die UGP-Richtlinie mit ihren Auswirkungen auf das UWG zu berücksichtigen. Dabei hat insbesondere das Internet die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Gesetzgebung deutlich gemacht.
So haben beispielsweise Online-Marktplätze die Reichweite der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen erheblich gesteigert, ebenso wie die hiermit verbundenen Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer.
Daneben ist auch für das Markenrecht und das Designrecht feststellbar, dass eine zunehmende europäische Vereinheitlichung stattfindet. Dies spiegelt sich zum einen in der Unionsmarke, zum anderen aber auch in dem Gemeinschaftsgebrauchsmuster wider.
Bei diesen und weiteren rechtlichen Fragestellungen möchten wir Sie gerne unterstützen!

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